Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

Boden eine Schätzung des Werthes, welcher dem Grund und Boden, abgeseben vom Holz- 
bestande, zukommt, in das Unterpfandsbuch und in den Pfandschein aufzunehmen. 
Hiedurch werden die Art. 187 und 191 des Pfandgesetzes ergänzt. 
Art. 33. 
Die Unterpfandsbehörde ist verpflichtet, von jeder zu ihrer amtlichen Kenntniß gelang- 
ten Verschlechterung eines Unterpfandes im Sinne des Art. 52 des Pfandgesetzes, oder 
Veräußerung der mit einer Liegenschaft verpfändeten beweglichen Zugehörungen, oder Herab- 
setzung des Brandversicherungsanschlags eines verpfändeten Gebäudes dem betreffenden 
Pfandgläubiger unverweilt Nachricht zu geben. 
Art. 34. 
Versäumnisse der Unterpfandsbehörde in Beziehung auf vie voranstehenden Vorschrif- 
ten sind von der vorgesetzten Behörde mit Ordnungsstrafen zu ahnden. 
Im Falle absichtlicher Täuschung kommen vie Bestimmungen des Strafgesetzbucho zur 
Anwendung. 
Ueberdieß sind die Mitglieder der Unterpfandsbehörde den Pfandgläubigern den in 
Folge der Nichtbeobachtung jener Vorschriften entstandenen Schaden zu ersetzen schuldig. 
Hiedurch werden die Art. 223 ff. des Pfandgesetzes ergänzt. 
Art. 35. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1856 in Wirksamkeit. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung desselben 
beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 13. November 1855. 
Wilbeilm. 
Der Justiz-Minister: 
Plessen. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Auf Befehl des Königs: 
der Chef des Geheimen-Cabinets, 
Maueler.
	        
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