Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

Privaten und Körperschaften unter sich oder gegenüber von dem Staat als Inhaber von 
Vermögensrechten entstanden ist. 
Dagegen istt diesen Oesetz nicht anwendbar auf vas Verfabren in Beschwerrrsachen, 
bes weschen der Stant als öffentliche Gewalt betheiligt ist. 
Art. 2. 
Alle Endentscheidungen in Streitigkeiten dieser Art (Art. 1) sind mit Entscheidungs 
gründen zu versehen, es wäre denn, daß ein Erkenntniß höherer Instanz auf denselben 
Gründen, aus welchen eine vorige Entscheidung ergangen war, beruhen würde, welchenfalls 
eine Hinweisung anf diese Gründe geß#gt. 
Art. 3. 
Den Partheien ist zu jeder Zeit vollständige Einsicht der verhandelten Akten gestattet, 
und es sind ihnen anf Verlangen von allen Aktenstücken Abschriften zu ertheilen. 
Auch find von den amtlichen Verfügungen stete beide Theile in Kenntniß zu seuen. 
Art. 4. 
Gegen Endentscheidungen (Art. 1 und 2) finden unter den hiernach folgenden nähern 
Bstimmmigen Stit: 
1) das ordentliche Rechtsmittel des Rekurses, 
2) die außerordentlichen Rechtemittel 
a) der Nichtigkeitsbeschwerde, und 
h) der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
Nrt. 5. 
Der Rekurs steht demjenigen zu, welcher sich durch das Erkenntniß einer Instanz für 
rechtlich beschwert bält, und ist an die nächsvorgesetzte Behörde zu richten. Er hemmt 
den Vollzug der angefochtenen Entscheidung bis zum Erkenntniß der Nekursbehörde: un- 
beschadet des Rechts der Behörkeh, die durch das öffentliche Interesse gebotenen vorsorg— 
lichen Anordnungen zu treffen. 
Art. 6. 
In Fällen, wo der Gegenstand ves Streites seiner Natur nach überbaupt schätzbar 
ist und seinem Werthe nach nicht über Einbundert Gulven, ohne Einrechaung der Kosten 
des Verfahrens, beträgt, ist die Ausübung des Rekursrechtes jeder Parthei nur Einmal 
genauert. 
Für vie Berechnung des Werthes finden die Bestimmungen des Civilprozesses analoge 
A#wendung.
	        
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