Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Das Wiedereinsetzungsgesuch ist in Verbindung mit der Anmeldung beziehungsweise 
Ausführung des Rekurses bei der das Erkenntniß eröffnenden Behörde (Art. 7, Absatz 2 
und 3) mündlich oder schriftlich an zubringen. 
Art. 13. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann binnen eines Jahres von Eroffnung des anzufechten- 
den Erkenntnisses an bei der nächstvorgesetzten Behörde erhoben werden. 
Auf Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumniß der 
genannten Frist sind die im Art. 12 enthaltenen Bestimmungen anzuwenden. 
Art. 14. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kaun angestellt werdven wegen wesentlicher formeller Män- 
gel des Verfahrens, wohin insbesondere gehoren: Unzuständigkeit der erkennenden Be- 
borde, rechtliche Unfähigkeit der erkennenden Beamten, Mangel an rechtlichem Gehör der 
Parthien, Gründung des Erkenntnisses auf Thatsachen, die nicht in den Akten liegen. 
Gegen die Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde findet in keinem Falle ein 
weiteres devolutives Rechtsmittel Statt. 
Art. 15. 
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein rechtskräftiges Erkenntniß ist 
nur auf ven Grund neuaufgefundener Beweismittel oder Thatsachen zulässig und muß. 
bei Verlust des Rechtsmittels, binnen 6 Monaten von der Entdeckung der neuen Beweis- 
mittel oder Thatsachen erhoben werden. 
Auf Gesuche um Restitution gegen die Versäumung dieser Frist sind die Bestimmun- 
gen des Art. 12 anzuwenden. 
Nach Ablauf von vier Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem das Urtheil 
die Rechtskraft erlangt hat, findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt 
nicht mehr Statt. 
Ueber das Wiedvereinsetzungsgesuch hat viejenige Stelle, welche das letzte materielle 
Erkenntniß gefällt hat, zu entscheiden und hiermit im Falle der Zulassung der Reslitution 
zugleich das Erkenntniß in der Sache selbst zu verbinden. 
Art. 16. 
Für alle Endentscheidungen sind den Parthien mit Rücksicht auf die Bedeutung des 
Streitgegenstandes und den Umfang der Verhandlungen Sporteln anzusetzen, und zwar: 
Aa) für oberamtliche Erkenntnisse ein bis fünf und zwanzig Gulven, 
b) für Entscheidungen von höhern Behörden drei bis fünfzig Gulden.
	        
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