II. Verfügungen der Departements.
Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten,
des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenbeiten, des Innern
und der Finanzen.
Bekanntmachung in Betreff des Beitritts der Königlich Württembergischen Regierung zu dem zwischen
Oesterreich und Bayern am 2. Dezember 1851 abgeschlossenen Donauschiffahrtsvertrage.
Nachdem die Regierungen von Oesterreich und Bayern unter dem 2. Dezember 1851
einen Vertrag über die Regelung ver Schiffahrtsverhältnisse auf der Donau und ihren
Nebenflüssen abgeschlossen, haben und die Königlich Württembergische Regierung viesem
Vertrage in Folge der — in Gemäßbeit des Artikels 16 vesselben — an sie ergangenen
Einladung und unter ständischer Zustimmung beigetreten ist; so wird ver gedachte Vertrag
nach biezu erfolgter höchster Ermächtigung hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht.
Stuttgart den 3. November 1855.
Linden. Knapp.
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, Konig von Ungarn und Böhmen re. k. 2#c.
und Seine Majestät der König von Bayern rc. 2c. 2c. von dem Wunsche beseelt, die Hin-
dernisse, welche bisher der freien Benützung der, Ihre Staaten verbindenden und durch-
strömenden Flüsse entgegenstanden, zu beseitigen und dem Verkehre auf diesen Wasserstraßen
jede mögliche Erleichterung zu gewähren, haben zur Erreichung dieses Zwecks Unterhand-
lungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Majestät ver Kaiser von Oesterreich:
Herrn Felir Fürsten zu Schwarzenberg. Großkreuz des Kaiserlich
Oesterreichischen Leopold= und des Franz Joseph-Ordens, Ritter des
militärischen Marien-Theresien-Ordens 2c. Seiner K. K. Aposlolischen
Majestät wirklichen geheimen Rath und Kammerer, Feldmarschall-Lieu-
tenant, Ministerprässdenten und Minister des Kaiserlichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenbeiten 2c., und