Herrn Andreas Ritter von Baumgartner, Ritter des Kaiserlich Oester-
reichischen Leopold-Ordens 2c. Seiner K. K. Apostolischen Majestät
wirklichen geheimen Rath und Minister für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Bauten 2c., und
Seine Majestät der König von Bayern:
Herrn Marimilian Grafen von Lerchenfeld-Köfering, Großkreuz des
Bayerischen Verdienstordens vom heiligen Michael, Großcommenthur des
Bayerischen Haus-Ritter-Ordens vom heiligen Georg und Commenthur
des Verdienst--Ordens der Bayerischen Krone, Ritter des Kaiserlich Russi-
schen St. Annen-Ordens erster Classe in Brillanten und des Königlich
Preußischen rothen Adler-Ordens erster Classe in Diamanten, Comman-
deur-Großkreuz des Königlich Schwedischen Nordstern-Ordens, Großkreuz
des Königlich Portugiesischen Christus-Ordens und des Königlich Sar-
binischen Ordens vom heiligen Moriz und Lazarus, dann Großeommen-
thur des Königlichen Griechischen Erlöser-Ordens, — Allerhöchst ihren
Kämmerer und erblichen Reichsrath des Königreiches Bayern, außer-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiserlich
Oestereichischen Hofe rc.,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig eingeseben und in guter und geböriger
Form befunden, über nachstehende Bestimmungen sich geeinigt haben:
· Artikel 1.
Die Schiffahrt auf der Donau und ihren NRebenflüssen soll von den Punkten, wo
dieser Strom und seine Nebenflüsse schiffbar werden, durch das ganze Gebiet der contra-
hirenden Staaten für Schiffe aller Nationen frei seyn.
Zu der Schiffahrt aus einem der contrahirenden Staaten in den anderen find gegen-
seitig nur die Unterthanen der contrahirenden Staaten berechtiget, doch soll fremden Schif-
fen, die in der Fahrt aus einem jenseits des Flußgebietes der contrahirenden Staaten
gelegenen Orte oder auf der Rückfahrt dahin begriffen sind, gestattet seyn, auch Güter von
dem einen dieser Staaten in den andern zu verbringen.
Jedem der contrahirenden Staaten steht es frei, die Binnenschiffahrt, d. i. die Be-
fugniß zur Beförderung von Personen und Waaren von einem Uferplatze seines Gebietes
nach einem anderen Uferplatze desselben Gebietes auf seine eigenen Unterthanen zu beschrän-
ken; doch dürfen Schiffe eines der contrahirenden Staaten, wenn sie gelegentlich größerer,