vom eigenen Lande aus= oder dahin zurückgehender Fahrten, das Gebiet des anderen
Staates ganz oder theilweise durchfahren, in der Richtung ihrer Fahrt auch zwischen den
Uferplätzen dieses letzteren Gebietes Personen und Waaren befördern.
Artikel 2.
Alle ausschließlichen Berechtigungen, Schiffahrt auf den genannten Flüssen und Stro
men zu treiben, sowie alle wie immer gearteten Begünstigungen, welche Schiffergilden oder
anderen Körperschaften und Personen bisher eingeräumt waren, sind hiemit gänglich auf-
geboben und es sollen dergleichen Berechtigungen auch in Zukunft Niemanden ertheilt
werden.
Auf das Postregal so wie auf die Fähren und anderen Anstalten zur Ueberfahrt von
einem Ufer zu dem gegenüber liegenden bezieben sich die gegenwärtigen Bestimmungen nicht.
Artikel 3.
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, einverständlich gleichförmige Vorschriften
für die Ausübung der Schiffahrt und die Handhabung der Strompolizei auf Grundlage
der in diesen Beziehungen bereits bestehenden Anordnungen und mit Berücksichtigung der
auf anderen deutschen Strömen durch Uebereinkunft festgestellten Grundsäue zu erlassen.
Artikel 4.
Alle bisher an den genannten Strömen und Flüssen bestandenen Stapel-, Niederlags.,
Umschlags= und Vorkaufsrechte sind biedurch ohne Ausnahme für immer aufgehoben und es
kann aus diesem Grunde künftig kein Schiffer gezwungen werden, den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrages zuwider, gegen seinen Willen aus= oder umzuladen oder eine
bestimmte Zeit an einem Orte zu verweilen.
Artikel 5.
Die Ausübung der Schiffahrt auf den genannten Strömen und Flüssen innerbalb
der als frei erklärten Strecken ist einem Jeden gestattet, welcher mit geeigneten Fahrzeugen
versehen, von seiner Landesobrigkeit hiezu die Erlaubniß erhalten hat. Es werden bierüber
nähere Anordnungen vereinbart werden.
Artikel 6.
Reihefahrten zwischen den Kaufleuten und Schiffern einer oder mehrerer Uferstädte
können nur unter solchen Bedingungen gestattet werden, welche zur Verbinderung des Ent-
stehens eines der freien Schiffahrt binderlichen Monopols geeignet sind.
Artikel 7.
Auf der Donau von der bayerisch-württembergischen Gränze bis Ungarn, so wie auf