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den schiffbaren Nebenflüssen dieser Stromstrecke werden sämmtliche bisher bestandene Wasser-
zölle, so wie alle anderen unter was immer für Namen bekannten Abgaben, womit die
Schiffahrt belastet war, sodann von einem noch näher zu vereinbarenden Termine an, die
an einigen Orten noch bestehenden Communalzölle aufgehoben.
Die österreichische Regierung wird die Schiffahrtsgebühren auf der Donaustrecke vom
Eintritte nach Ungarn bis zum Austritte in die Türkei, so wie auf den, in diese Donau-
strecke einmündenden Nebenflüssen alsbald einer Regulirung in dem Sinne unterziehen, daß
dieselben thunlichst vereinfacht und ermäßigt, auf einige wenige Einhebungspunkte beschränkt
und gleichmäßig ohne Rücksicht auf die Herkunft des Schiffers, des Schiffes und der La-
dung und auf die Bestimmung der letzteren erhoben werden.
b)
c
Artikel 8.
Unter den im vorbergehenden Artikel erwähnten Abgaben find nicht begriffen:
a) die eigentlichen Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben, welche von den Schiffen und
Waaren nach den allgemeinen Zollgesetzen zu entrichten sind. Sollte jedoch eine
Waare den ganzen Weg vurch das Staatsgebiet auf der Wasserstraße zurücklegen,
so ist sie vom Durchgangszolle frei;
die Verbrauchsabgaben (Verzehrungssteuern und Verzehrungssteuerzuschläge), welche
für vie, in den Gebrauch übergehenden Gegenstände im ganzen Lande oder an
einzelnen Orten zu entrichten sind, unter der Bedingung, daß die von einem an-
veren Lande oder beziehungsweise von einem anderen Orte herkommenden Gegen-
stände nicht höher belegt werden, als die im Lande oder Orte selbst erzeugten;
die Gebühren für Benützung gewisser öffentlicher Anstalten, z. B. für Krahnen,
Wagen, Bollwerke, Niederlagen, dann jene für geleistete Arbeiten, z. B. für
Schleußen= und Brückenöffnung, Niederlegung von Mastbäumen, Lootsen= und
Steuermannsdienste. Doch find viese Gebühren ohne Rücksicht auf die Herkunft
des Schiffers, des Schiffes oder der Ladung gleichmäßig nach bestimmten, öffentlich
kundgemachten Tarifen und nur für wirklich benützte Anstalten und wirklich geleistete
Arbeiten ein zuheben, für bereits bestehende Einrichtungen dieser Art über das gegen-
wärtige Ausmaß nicht zu erhöhen und bei neu errichteten nicht höher zu bestimmen,
als zur Deckung der Zinsen des Anlagekapitales und der Unterhaltungskosten er-
forderlich ist;
4) die Regulirung der Canalgebühren bleibt jever Regierung überlassen. Es sollen
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