Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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den schiffbaren Nebenflüssen dieser Stromstrecke werden sämmtliche bisher bestandene Wasser- 
zölle, so wie alle anderen unter was immer für Namen bekannten Abgaben, womit die 
Schiffahrt belastet war, sodann von einem noch näher zu vereinbarenden Termine an, die 
an einigen Orten noch bestehenden Communalzölle aufgehoben. 
Die österreichische Regierung wird die Schiffahrtsgebühren auf der Donaustrecke vom 
Eintritte nach Ungarn bis zum Austritte in die Türkei, so wie auf den, in diese Donau- 
strecke einmündenden Nebenflüssen alsbald einer Regulirung in dem Sinne unterziehen, daß 
dieselben thunlichst vereinfacht und ermäßigt, auf einige wenige Einhebungspunkte beschränkt 
und gleichmäßig ohne Rücksicht auf die Herkunft des Schiffers, des Schiffes und der La- 
dung und auf die Bestimmung der letzteren erhoben werden. 
b) 
c 
Artikel 8. 
Unter den im vorbergehenden Artikel erwähnten Abgaben find nicht begriffen: 
a) die eigentlichen Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben, welche von den Schiffen und 
Waaren nach den allgemeinen Zollgesetzen zu entrichten sind. Sollte jedoch eine 
Waare den ganzen Weg vurch das Staatsgebiet auf der Wasserstraße zurücklegen, 
so ist sie vom Durchgangszolle frei; 
die Verbrauchsabgaben (Verzehrungssteuern und Verzehrungssteuerzuschläge), welche 
für vie, in den Gebrauch übergehenden Gegenstände im ganzen Lande oder an 
einzelnen Orten zu entrichten sind, unter der Bedingung, daß die von einem an- 
veren Lande oder beziehungsweise von einem anderen Orte herkommenden Gegen- 
stände nicht höher belegt werden, als die im Lande oder Orte selbst erzeugten; 
die Gebühren für Benützung gewisser öffentlicher Anstalten, z. B. für Krahnen, 
Wagen, Bollwerke, Niederlagen, dann jene für geleistete Arbeiten, z. B. für 
Schleußen= und Brückenöffnung, Niederlegung von Mastbäumen, Lootsen= und 
Steuermannsdienste. Doch find viese Gebühren ohne Rücksicht auf die Herkunft 
des Schiffers, des Schiffes oder der Ladung gleichmäßig nach bestimmten, öffentlich 
kundgemachten Tarifen und nur für wirklich benützte Anstalten und wirklich geleistete 
Arbeiten ein zuheben, für bereits bestehende Einrichtungen dieser Art über das gegen- 
wärtige Ausmaß nicht zu erhöhen und bei neu errichteten nicht höher zu bestimmen, 
als zur Deckung der Zinsen des Anlagekapitales und der Unterhaltungskosten er- 
forderlich ist; 
4) die Regulirung der Canalgebühren bleibt jever Regierung überlassen. Es sollen 
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