Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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jedoch auch diese Gebühren nicht höber seyn, als zum Ersatze der Zinsen des An- 
lagekapitales und der Unterhaltungskosten nothwendig ist. 
Artikel 9. 
Jeder Schiffs-Inhaber oder Führer ist gehalten, bei Ueberschreitung der Zollgränze 
eines der contrahirenden Staaten der hiezu bestimmten Behörde ein Schiffsmanifest zu 
übergeben. - 
Dort, wo eine, die gesammte Schiffsladung umfassende Zolldeklaration vorgeschrieben 
ist, vertritt dieselbe die Stelle des Schiffsmanifestes. 
Die näheren Vorschriften hierüber, so wie über ein erleichtertes Zollverfahren bei 
Schiffen unter Raumverschluß werden im gemeinsamen Einverständnisse erlassen werden. 
Artikel 10. 
Zur Handhabung der Schiffabrtsordnung und der Flußpolizeivorschriften, so wie zur 
Aburtheilung der sich ergebenden Contraventionen wird in den contrahirenden Staaten die 
erforderliche Anzahl von Flußpolizei-Gerichten bestellt und deren Wirkungskreis, Verfahren 
und die Rechtswirkung ibrer Entscheidungen näher normirt werden. 
Artikel 11. 
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, ihren Zoll= und Polizeibehörden die 
Weisung zu ertbeilen, den Beamten ves anderen Staates bei den zur Handhabung ver 
Flußpolizei nöthigen amtlichen Verrichtungen gegenseitig in aller Weise behilflich zu sepn, 
auch auf Verlangen die Ergebnisse eingeleiteter Untersuchungen und überhaupt jede andere 
gewünschte Auskunft bereitwilligst zu ertheilen. 
Artikel 12. 
Die contrahirenden Staaten machen sich anbeischig, eine besondere Sorgfalt darauf 
zu verwenden, daß auf ihrem Gebiete der Leinpfar überall nach Maßgabe des Bedürf- 
nisses der Schiffahrt bergestellt, in guten Stand gesetzt unr varin erhalten werde. 
Sie verbinden sich ferner, jeder in den Gränzen seines Gebietes, die im Fahrwasser 
sich befindenden Hindernisse der Schiffahrt auf ihre Kosten wegräumen unr jedesmal bis 
dieses geschehen, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe befindlichen, der Schiffahrt ge- 
fährlichen Steine, Bäume rc. mit Warnungszeichen verseben zu lassen, auch keine, die 
Sicherheit der Schiffahrt gefährdenden Strom= oder Uferbauten zu gestatten. 
Ueber oder auf den vorhandenen Brücken werden dort, wo Segelschiffe vorzukommen 
pflegen, Vorkehrungen, um die Handhabung der Masten zu erleichtern, getroffen. 
Es wird auch kräftigst Sorge getragen werden, daß durch Mühlen= und andere Trieb-
	        
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