302
Längstens sechs Monate nach dieser periodischen Befahrung wird dann jedesmal in
Wien eine Revisions-Commission sich vereinigen, zu welcher jeder der contrahirenden Stag-
ten einen Bevollmächtigten delegirt, um sich von der vollständigen Beobachtung des Ver-
trags zu überzeugen, Beschwerden abzustellen und neuere Erleichterungen für den Handel
und Schiffahrt zu berathen.
Die Anträge der Commission unterliegen der Genehmigung der betreffenden Re-
gierungen.
Artikel 14.
Sollte ein Schiff oder dessen Mannschaft verunglücken, so find die Ortsobrigkeiten
verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Rettungs= und Sicherungs-Anstalten so“
schnell wie möglich getroffen werden.
Zu diesem Ende werden die Localbehörden mit den nöthigen allgemeinen Instructio-
nen versehen und die bereits bestehenden Verordnungen erneuert werden. Sollte irgendwo
an den genannten Strömen und Flüssen ein Strandrecht ausgeübt werden, so wird solches
für immer aufgehoben.
Artikel 15.
Unter den Nebenflüssen ver Donau find im gegenwärtigen Vertrage sowohl die natür-
lichen, als die künstlichen Wasserstraßen zu verstehen, welche, sei es unmittelbar oder mit-
telbar, in diesen Strom oder in einen seiner Nebenflüsse gelangen.
Ebenso ist im gegenwärtigen Vertrage unter Schiffahrt auch die Floßfahrt begriffen.
Artikel 16.
Die königlich württembergische Regierung wird alsbald nach Auswechslung der Rati-
sication zu dem Beitritte zum gegenwärtigen Vertrage eingeladen werden.
Artikel 17.
Der gegenwärtige Vertrag soll alsbald von jeder Seite zur allerhöchsten Ratification
vorgelegt und die Auswechslung ver Ratifications-Urkunden längstens innerhalb vier Wo-
chen, vom heutigen Tage an, zu Wien vollzogen werden.
So geschehen zu Wien am zweiten Dezember des Jahres Eintausend achthundert
fünfzig und eins.
F. Schwarzenberg m. p. F. M. L. Graf v. Lerchenfeld m. p.
(L. S.) (L. S.)
A. Baumgartner m. p.
(L. S.)
Gedruckt dei G. Hasselbrink.