Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

305 
beträgt, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1856 an vie Brand- 
versicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Cataster-Revisions-Geschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, so wie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge Sorge 
zu tragen und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März künftigen 
Jahres an den Verwaltungsrath der Brandversicherungs-Anstalt einzusenden. 
Stuttgart den 7. December 1855. Für den Minister: 
der Director 
Geßler. 
C) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Rangordnung. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 8. v. M. 
vie K. Revierförster von der X. in die VIII. Rangstufe gnädigst vorzurücken geruht und 
vurch höchste Entschließung vom 8. d. M. die bisher in die IX. Stufe der Rangordnung 
eingereihten Straßen= und Hochbau-Inspektoren, übrigens ohne Aenderung ihrer bisherigen 
Bezüge für Dienstreisen, so wie vie durch böchste Entschließung vom 2. September 1822 
(Reg. Blatt S. 639) in die gleiche Rangstufe eingetheilten Hütten= und Salinenkassiere 
ebenfalls in die VIII. Rangstufe gnädigst vorgerückt; was biemit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Stuttgart den 20. November 1855. 
Linden. Knapp. 
Vn#a##e######### 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.