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Art. J.
Die Bundesstaaten verpflichten sich gegenseitig, Individuen, welche wegen Verbrechen
oder Vergehen (ausschließlich der Abgabe-Defraudationen und der Uebertretungen von Polizei-
und Finanz-Gesetzen) von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem oder gegen wel-
chen das Verbrechen oder Vergehen begangen worden, verurtheilt oder in Anklagestand ver-
setzt find, oder gegen die ein gerichtlicher Verhaftsbefehl vort erlassen ist, diesem Staate aug-
zuliefern, vorausgesetzt, daß nach den Gesetzen des requirirten Staates die veranlassende straf-
bare Handlung gleichfalls als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und die Strafe noch
nicht verjährt ist.
Ausnahmen treten nur ein,
1) wenn das betreffende Individuum ein Unterthan des um die Auslieferung angegan-
genen Staates ist;
2) wenn wegen derselben strafbaren Handlung, welche den Auslieferungsantrag veran-
laßt hat, die Competenz der Gerichte des um die Auslieferung angegangenen Stag-
tes nach den Gesetzen vesselben begründet ist;
3) wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen
anderer Handlungen einer Untersuchung oder Strafhaft oder wegen Schulden oder
sonstiger eivilrechtlicher Verbindlichkeiten einem Arreste unterliegt.
Art. II.
In dem Falle des Art. I., Ziff. 3, hat die Auslieferung erst nach erfolgter Freispre-
chung oder erstandener Strafe, beziehungswelse nach aufgehobenem Arreste, Platz zu greifen.
Art. III.
Mit der Person find alle Gegenstände, welche sich in deren Besttz befinden, wie auch
andere, die zum Beweise ver strafbaren Handlung dienen können, zu übergeben.
Art. IV.
Die Auslieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Gerichtsbehörde, oder, wenn es
sich um die Ergreifung eines entwichenen Strafgefangenen handelt, der Verwaltungsbehörde
der betreffenden Strafanstalt an die Justiz= oder Polizeibehörde des Bezirke, in welchem
sich der Angeschuldigte befindet.