Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

310 
8. 7. 
Zu Art. 5 und 9. 
Beschwerden gegen solche Verfügungen, welche eine Unterbehörde in Gemäßheit des 
Art. 5, Abs. 2 des Gesetzes nach ihrem Ermessen getroffen hat, sind nach dem selbstständi- 
gen Ermessen der höheren Behörde zu entscheiden. 
g. 8. 
Zu Art. 14. 
Die Auspfändung oder Beschlagnahme kann auch von dem Ortsvorsteher selbst vor- 
genommen werden. Dabei wird übrigens auf die Vorschrift des Art. 48 des Gesetzes 
vom 21. Mai 1828, wornach der Ortsvorstand in keinem Falle, außer aus besonderem 
Auftrag der Betheiligten, zum Einzug von Geldern, welche im Executionswege beigetrieben 
werden, berechtigt ist, besonders hingewiesen. 
g. 9. 
Zu Art. 16. 
Will der Schuldner eine Frist zum Selbstverkaufe von Liegenschaften vom Gläubiger 
fich erbitten, so hat er sich selbst an diesen zu wenden; die Ortsobrigkeit ist nicht verpflich- 
tet, mit dem Versuche der Auswirkung einer derartigen Frist vom Gläubiger sich zu be- 
fassen. 
S 10. 
Zu Art. 17. 
Zwischen der ersten und zweiten Bekanntmachung und zwischen dieser letzteren und 
dem Verkaufstermine muß wenigstens je eine Woche in der Mitte liegen. 
Tragen im Falle des Abs. 2 dieses Artikels die Gläubiger over der Schuldner auf 
eine Bekanntmachung des Verkaufs in einem weiteren bestimmten öffentlichen Blatte an, 
so ist diesem Ansinnen in der Regel zu entsprechen. 
In diesem Falle bat die Executionsbehörde besonders darauf zu achten, daß der Ver- 
kaufstermin in zureichend geräumiger Weise bemessen werde. 
#S 11. 
Zu Art. 19. 
Unter dem Zuschlagsbescheid ist der Ausspruch des Gemeinderaths verstanden, daß 
einer bestimmten Person das zum Verkauf gebrachte Grundstück endgültig zugewiesen werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.