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Derselbe kann somit erst dann erfolgen, wenn nach den Bestimmungen des Gesetzes
keinerlei weiterer Aufstreich zulässig ist. (Vergl. auch den Schlußsatz des Art. 25.)
g. 12.
Zu Art. 20.
Wenn der Kaufschilling unter mehrere Gläubiger vertheilt wird, so ist in den Ver-
weiszetteln für die nachzusetzenden Gläubiger ausdrücklich anzugeben, welchen Gläubigern
und je in welchem Betrag das baare Geld und die vorgehenden Zieler zugewiesen wor-
den sind.
g. 13.
Zu Art. 21.
Unter den betheiligten Gläubigern sind verstanden: diejenigen, deren Klagen die
Execution veranlaßt haben, und diejenigen, welchen auf der zum Verkauf gebrachten Liegen-
schaft ein Pfandrecht zusteht. «
§.14.
Zu Art. 22.
Die Eröffnung an den ortsanwesenden Schuldner geschieht mündlich unter Belehrung
über das ihm zustebende Recht der Beibringung eines besseren Käufers, was von dem
Schuldner unter Beifügung des Datum auf dem Verkaufsprotokoll beurkunden zu lassen
ist. In gleicher Weise kann es bei den ortsanwesenden Gläubigern behandelt werden.
Die Eröffnung an den ortsabwesenden Schuldner, beziehungsweise an die Gläubiger,
geschieht schriftlich in der durch das Formular III. vorgeschriebenen Weise.
Der Ablauf der Frist wird je von dem Eröffnungstage an berechnet.
Zu Art. 23 und 24.
S. 15.
Bei jeder erneuerten Aufstreichsverhandlung sind wiederum die Vorschriften der Art.
17 und 21 zu beobachten (vergl. Art. 64 des Ererutionsgesetzes).
g. 16.
In dem Fall des Art. 24, Abs. 3 ist das Formular III. zur Eröffnung des neuen
Anbots an den Schuloner, beziehungsweise die Gläubiger zu benützen.
Die Eröffnung an den ortsanwesenden Schuldner und geeigneten Falls an die orts-
anwesenden Gläubiger erfolgt in der in §. 14, Abs. 1 vorgeschriebenen Weise.