Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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g. 17. 
Zu Art. 25. 
Die im Abs. 2 vorgeschriebene Eröffnung an die mit Verlust bedrohten Pfandgläubi- 
ger hat nach dem Formular IV. unter Mittheilung einer Abschrift der Verkaufsbedingun- 
gen zu gescheben. Bei ortsanwesenden Pfandglänbigern kann die Eröffnung mündlich zu 
Protokoll erfolgen. 
Zu Art. 27. 
S. 18. 
In die Vorladung der Gläubiger zur Schuldenliquidation ist Nachstehendes aufzunehmen: 
„das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs wird nur denjenigen bei der Liquida- 
tion nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen 
durch Unterpfand versschert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus 
ibren Unterpfändern nicht binreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche 
fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines besseren Käufers in dem Fall, wenn 
der Liegenschaftsverkauf vor der Liquidationstagfahrt stattgefunden hat, vom Tag 
der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidationstagfahrt vor 
sich geht, von dem Verkaufstage an. 
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres 
Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist." 
S. 19. 
Bei der Liquidationsverhandlung ist zutreffenden Falls ein Beschluß über die Räu- 
mung des zur Gantmasse gehörigen Hauses durch den Gemeinschuldner herbeizuführen. 
S. 20. 
In allen bedeutenderen Gantsachen sind die Gläubiger zu veranlassen, einen Ausschuß 
aus ihrer Mitte zu ernennen, welcher mit dem Güterpfleger die wichtigeren Verhandlungen 
in Beziehung auf die Gantmasse zu berathen und der Genehmigung des Gantgerichts zu 
unterstellen hat. 
g. 21. 
Der von dem Gantgericht vorläufig ernannte Güterpfleger ist dahin zu belehren, daß 
er für sichere Verwahrung der Gantmasse zu sorgen, erforderlichen Falls hierüber, sowie 
wegen Vornahme unaufschieblicher Veräußerungen die nöthigen Anträge bei dem Gantge- 
richte zu stellen und andere nothwendige Verwaltungshandlungen vorzunehmen habe, daß 
er ferner der Vermsgensaufnahme beizuwohnen und darauf zu achten habe, daß alle in 
den Händen des Gemeinschuldners befindlichen Vermögensstücke aufgenommen werden.
	        
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