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§S. 22.
Der von den Gläubigern erwählte Güterpfleger ist an der Liquidationstagfabrt von
dem Gantgericht im Allgemeinen anzuweisen, das ihm anvertraute Vermögen des Gemein-
schulyners mit dem größten Fleiße zu verwalten, insbesondere aber
1) sich zu bemühen, alle diejenigen Bestandtheile der Masse auszumitteln und ber-
beizuschaffen, welche in den Händen Dritter sich befinden oder bei der Vermögens-
aufnahme übersehen worden seyn sollten;
2) wenn Verdacht vorliegt, daß der Gemeinschuloner betrüglich Veräußerungen oder
andere Verfügungen zum Nachtbeil seiner Gläubiger vorgenommen habe, nach
Rücksprache mit dem Gläubigerausschuß deren Nichtigerklärung oder Aufbebung
und die Wiederbeischaffung der zur Masse gehörigen Gegenstände im gerichtlichen
Wege zu bewirken;
sich einen Auszug aus der Vermögensuntersuchung über die die Aktivmasse bilden-
den Gegenstände zur Grundlage seiner Verwaltung ausfertigen zu lassen, und die
Versteigerung der hiezu geeigneten Vermögenstheile zu betreiben;
darauf zu sehen, daß bei Vornahme der Versteigerung des beweglichen und unbe-
weglichen Vermögens vie gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden;
5) die Beitreibung der Erlöse aus den Massebestandtheilen, so wie anderer Ausstände
der Masse mit unausgesetzter Thätigkeit zu besorgen;
6) wegen Verwendung der eingebenden Gelder von dem Gantgericht Weisung ein-
zubolen;
7) ohne ausdrückliche Weisung des Gantgerichts keine Zahlung zu leisten;
8) über Einnahmen und Ausgaben ein Tagbuch zu führen und, wenn die Verwaltung
länger als ein Jahr dauern sollte, am Schlusse jeden Jahrs, jedenfalls aber am
Schlusse der Verwaltung, ordnungsmäßige Rechnung zu stellen und dem Gantge-
richt zur Prüfung und Genehmigung zu übergeben.
Diese Instruktion ist je nach den besonderen Verhältnissen der einzelnen Gantmasse
in geeigneter Weise zu ergänzen, auch nach Umständen eine Ausfertigung derselben dem
Güterpfleger einzuhänvigen.
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Zu Art. 29.
K. 23.
Zur Verwendung als Commissäre für die Erledigung von Schuloklag= und Exerutions=