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sachen in den Fällen des Abs. 1 des Gesetzes eignen sich vorzugsweise die betreffenden
Bezirksnotare.
Von der Bestellung eines solchen Commissärs sind Gläubiger und Schuldner jedesmal
in Kenntniß zu setzen.
g. 24.
Auch außer dem Fall einer Beschwerde liegt dem Oberamtsrichter ob, die Besorgung
des Schuldklag= und Executionswesens durch die Ortsobrigkeit sorgfältig zu überwachen,
insbesondere aber von Zeit zu Zeit an seinem Amtssitze und bei seiner amtlichen Anwe-
senheit in den Amtsorten die Schulpklagprotokolle, Terminbücher und sonstigen auf jenen
Geschäftszweig sich beziehenden Akten seiner Durchsicht zu unterwerfen, die erforderli-
chen Erinnerungen zu ertheilen und wegen etwaiger Verzögerungen oder anderer Verfeh-
lungen die angemessenen Rügen eintreten zu lassen.
Zu Art. 32.
*i-
In Ueberwachung der pünktlichen Einhaltung der Vorschriften des §. 76 der Verfü-
gung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 3. Dezember 1832, in Betreff der
Anlegung und Führung der Gemeindegüterbücher, haben die Oberamtsrichter insbesondere
darauf zu sehen, daß bei dem Ueberschreiben eines veräußerten Grundslücks auf den Na-
men des neuen Eigenthümers stets der Namen des bisherigen Eigenthümers, der Erwerb-
grund, die Quelle und der Jahrgang des betreffenden Rechtsgeschäfts angegeben wird.
g. 26.
Die in Abs. 1 und 2 des Art. 32 vorgeschriebenen Angaben können ganz kurz gefaßt
werden, z. B. 1845 erkauft für 60 fl.; 1840 ererbt im Anschlag von 200 fl.; 1851
Mandanschlag 100 fl., u. s. w.
Zur Schätzung von Waldvungen ist in der Regel ein Sachverständiger beizuziehen.
#. 27.
Zu Art. 33.
Zu den Verschlechterungen eines Unterpfandes sind zum Beispiel zu zählen: Beschä-
digungen durch Feuersbrunst, Einsturz oder Ueberschwemmung, außerordentliche Holzhiebe
in Waldungen, Fällung einer größeren Anzahl von Obstbäumen auf Baumgütern, auffal-
lende Vernachlässigung der verpfändeten Grundstücke u. dergl.
Stuttgart den 22. Dezember 1855. Plessen.