Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Formular II. zu 88. 2 und 3. 
Jahlungsbefehl. 
Dem 
(Name des Beklagten) 
gegen welchen (Name und Wohnort des Klägers) 
Klage auf Bezahlung 
(Grund und Betrag der Forderung) 
erhoben hat, wird aufgegeben, bis zum . . . Illiletzter Tag der Zahlungefris) 
bei der unterzeichneten Stelle entweder seine Einwendungen gegen die Klagforderung 
vorzubringen, oder über die Befriedigung des Klägers sich auszuweisen, widrigenfalls so- 
gleich nach Ablauf der Frist die Execution angeordnet wird. 
(Ort und Datum.) 
« Schultheißenamt. 
(Unterschrift des Ortoͤvorstehers.) 
Die geschehene Eröffnung 
Bemerkung. 
Der Bellagte darf die Bescheinigung der Eröffnung in keinem Falle verweigern. 
Wenn er die Forderung nicht anerkennt, so steht ihm frei, solches bei Ertheilung der Beschei— 
nigung mittelst eines Beisatzes zu erklären. 
Ein muthwilliges Bestreiten der Forderung würde nach Maßgabe der Gesetze bestraft 
werden.
	        
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