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In dem Ansuchen ist das Verbrechen oder Vergehen, dessen das betreffende Indivi-
duum beschuldigt wird, over wegen dessen dasselbe verurtheilt worden, so wie die Zeit der
verübten strafbaren Handlung, im letzteren Falle unter Bezeichnung des Gerichtes, wel-
ches die Verurtheilung ausgesprochen hat, und des wesentlichen Inhalts des Erkenntnisses
anzugeben.
Die um die Auslieferung angegangene Behäörde hat sofort die nach den Landesgesetzen
erforderlichen Einleitungen zur Erwirkung der Prüfung und Bescheidung des Antrags zu
treffen, und es wird sodann die zugestandene Auslieferung an dem der Verhaftung zunächst
liegenden Gränzorte, an dem sich eine zur Uebernahme geeignete Behörde befindet, voll-
zogen.
Art. V.
Ist die Auslieferung von mehreren Staaten nachgesucht worden, so erfolgt dieselbe an
den Staat, welcher das desfallsige Ansuchen zuerst gestellt hat.
Art. VI.
Die Kosten der Ergreifung und die des Unterhaltes des verhafteten Individuums, wie
der mit zu übergebenden Gegenstände werden dem ausliefernden Staate von dem Tage der
Verhaftung an, in den Art. I. 3. erwähnten Fällen aber vom Tage der Freisprechung oder
beendigten Straf= oder Arresthaft an bis einschließlich dem der Auslieferung, unmittelbar
nach erfolgter Uebersendung der Kostenspezifkation an das die Auslieferung nachsuchende Ge-
richt, durch letzteres erstattet.
Art. VII.
Der Transport solcher aus deutschen Bundesstaaten oder auch aus andern Ländern
aus zuliefernder Individuen wird in jenen Bundesstaaten, welche sie als Zwischengebiet be-
rühren, unbehindert gestattet werden; übrigens unterliegt diese Verbindlichkeit zur Durch-
lieferung denselben Ausnahmen und Beschränkungen, welche in Art. 1. Ziff. 1 bis 3 incl.
für die Verpflichtung zur Auslieferung festgesetzt sind.
Art. VIII.
Die Verhafteten und die mit zu übergebenden Gegenstände werden auf dem Wege
nach dem Bundesstaate, an welchen die Auslieferung erfolgt, ebenso verpflegt und behandelt,
und es wird in gleichem Maaße hierfür Vergütung geleistet, wie dieses für die eigenen