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Unterthanen in denjenigen Staaten vorgeschrieben ist, von welchen die Auslieferung vollzogen
wird, oder durch welche der Transport führt. ·
Art. LX.
Von der ausliefernden Behörde ist ein Transportausweis auszufertigen und mit dem
Verhafteten zu übergeben. Diejenigen Staaten, durch welche der Transport führt, haben
die auf ihrem Gebiete erwachsenen Kosten vorschußweise zu bezahlen, dieselben auf dem
Transportausweise quittiren zu lassen, und so dem nächstfolgenden Staate in Anrechnung zu
bringen, welcher letztere bei der Auslieferung an die requirirende Behörde durch diese den
vollen Ersatz erbält.
Art. X.
Durch die vorstehende Uebereinkunft werden die zwischen einzelnen deutschen Staaten
bestehenden Auslieferungsverträge in soweit außer Wirsamkeit gesetzt, als vieselben Bestimmun-
gen enthalten, welche mit den durch diese Uebereinkunft begründeten gegenseitigen Verpflich-
tungen im Widerspruche stehen, oder nicht etwa besondere Verabredungen über den Vollzug
von Auslieferungen und die Kosten derselben in sich fassen.
Die Erneuerung der mit auswärtigen Staaten bestehenden Auslieferungsverträge wird
in einer mit dem Inhalte dieser Uebereinkunft übereinstimmenden Weise erstrebt werden.
Art. XI.
Auf das Gebiet des Herzogthums Limburg findet dieser Bundesbeschluß keine An-
wendung.
so machen Wir diese Uebereinkunft, deren Bestimmungen in Folge besonderen Uebereinkom-
mens mit der K. K. Oesterreichischen Regierung auch für die nicht zum deutschen Bunde
gehörigen Länder der Oesterreichischen Monarchie in dem Verhältnisse zu Württemberg ge-
genseitige Geltung baben sollen, zur Nachachtung bekannt und verordnen zur Herstellung
eines hiemit übereinstimmenden Verfahrens bei Requisitionen um Auslieferung von Verbre-
chern, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt: s
8. 1.
In allen Fällen, in welchen von den Behörden eines deutschen Bundesstaats (mit Aus-
nahme des Herzogthums Limburg) oder eines dem deutschen Bunde nicht angehörigen Kron-