Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Kreisstelle vorzulegen. Findet diese selbst Bedenken, so bat sie die Entschließung des vor- 
gesetzten Ministeriums einzuholen. 
8. 5. 
Soll die Behörde eines Bundesstaates oder eines dem deutschen Bunde nicht angehö- 
rigen Kronlandes der Oesterreichischen Monarchie um die Auslieferung eines Individuums 
angegangen werden, so ist verselben bei noch nicht verurtheilten Personen ein gerichtlicher 
Haftbefehl oder, wenn bereits die Versetzung in den Anschuldigungs= oder in den Anklage- 
stand erfolgt ist, der jenen verhängende Beschluß oder das Verweisungs-Erkenntniß, bei 
Verurtheilten aber das Straferkenntniß in Abschrift mitzutheilen. 
Der Haftbefehl und der den Anschuldigungsstand verfügende Beschluß müssen in glei- 
cher Weise wie die Erkenntnisse das Verbrechen oder Vergehen durch Bezugnahme auf das 
einschlagende Strafgesetz näher bezeichnen, und wo der Zeitpunkt der That nicht schon aus 
der Urkunde erhellt, hat die Behörde denselben in dem Ersuchungsschreiben besonders an- 
zumerken. 
Auch ist diesem eine Beschreibung der Person des Auszuliefernden beizufügen. 
S. 6. 
Von jedem Fall einer bewilligten oder verweigerten Auslieferung haben die Bebörden 
dem vorgesetzten Ministerium und außerdem die Bezirksbehörden den Kreiestellen unverzüg- 
lich Anzeige zu machen. 
Ebenso ist das vorgesetzte Ministerium von jeder Bewilligung oder Ablehnung eines 
Anfinnens diesseitiger Behörden um Auslieferung zu benachrichtigen. 
S. 7. 
Wird den Polizeistellen in Beziehung auf Individuen, die aus deutschen Bundesstaaten 
oder aus anderen Ländern an einen Bundesstaat oder in ein dem deutschen Bunde nicht 
angehöriges Kronland der Oesterreichischen Monarchie ausgeliefert werden, von der zuständi- 
gen Behörde der Transport durch das Königreich angesonnen, so haben sie sich auf die Prü- 
fung zu beschränken, ob nicht einer der Fälle vorliegt, in welchen nach Art. I. Ziff. 1—3. 
des Bunvesbeschlusses das zur Durchlieferung übernommene Individuum zurückzubehalten ist, 
und es muß dem Transporte in das Nachbargebiet Statt gegeben werden, wofern nicht 
vor oder nach Einleitung desselben eines der vorbezeichneten Hindernisse sich geltend macht. 
8. 8. 
Die Berechnung und Erstattung der Kosten hat von den den Transport leitenden
	        
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