Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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5S. 2. 
Uebertretungen dieses Verbots werden als Contrebande in Gemäßheit des Zollstraf- 
gesetzes vom 15. Mai 1838 geahndet. 
Mit dem Vollzuge dieser Verordnung, welche mit dem Tage ihrer Verkündigung in 
Wirksamkeit tritt, ist Unser Finanzminister beauftragt. 
Stuttgart den 1. Januar 1855. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Anwendung der Verfügung vom 30. Januar 1837, enthaltend nähere 
Bestimmungen über die Unterordnung der Staatofinanzverwaltung unter die Bau= und 
Feuerpolizei-Behörden (Reg. Blatt S. 66) auf Eisenbahnhöfe. 
Da darüber Zweifel entstanden sind, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vor- 
schrift unter Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Januar 1837 auf Bauten auf Eisenbahn, 
höfen sich beziehen, so wird biemit folgende erläuternde Bestimmung ertheilt: 
Die Vorschrift unter Ziff. 1 der bezeichneten Verfügung, welche Bauwesen der Staats- 
finanzverwaltung auf abgesonderten Höfen oder Domänen behandelt, die mit Gebäuden 
anderer Eigenthümer in keinem Nachbarschafts-Verhältnisse stehen, findet auch Anwendung 
auf Bauwesen in Eisenbahnhöfen, wenn letztere außerhalb des Ortsetters ge- 
legen sind und der Ortsbauplan dadurch weder verändert wird, noch Störung erleidet, auch 
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