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band zum Reg. Blatt S. 253) veröffentlichten Verabredung mit der Königl. Preußischen
Regierung nachstehende Uebereinkunft getroffen und in Folge böchster Genehmigung Seiner
Königlichen Majestät durch ausgewechselte Ministerial-Erklärungen vollzogen worden:
Art. 1.
Den Königl. Württembergischen und den Königl. Preußischen Sicherheitsbeamten (Sicher-
heitswachen) ist gestattet, im Grenzgebiete des anderen Staates bezüglich sicherbeitsgefährlicher.
oder verfolgter Individuen gegenseitig Erkundigungen einzuziehen und wenn hierdurch eine
specielle Veranlassung gegeben wird, die Spuren derselben weiter zu verfolgen. Diese
Sicherheitsbeamten (Sicherheitswachen) sind jedoch verbunden, der nächsten Sicherheitsbehörde
des von ihnen betretenen fremden Gebietes, dem Gemeinde-Vorsteher oder dem zum poli-
zeilichen Einschreiten berufenen Organe den Sachverhalt sogleich mündlich mitzutheilen und
dieselben zur Unterstützung oder zur ferneren entsprechenden Amtshandlung aufzufordern.
Art. II.
Wenn Sicherheitsbeamte (Sicherheitswachen) des einen Staates die in den andern ge-
slüchteten Verbrecher oder die zur Arretirung bezeichneten Personen bei der nach Art. 1. ge-
statteten Nachforschung erreicht haben, so sind sie zwar ermächtigt, den Verbrecher festzuhal-
ten, jevoch verpflichtet, denselben vor die nächste Polizeibehörde des Staates, in dessen Ge-
biete die Festnahme erfolgte, zu führen.
Art. III.
In dringenden Fällen find die Sicherheitsbeamten (Sicherheitswachen) des einen Staa-
tes ermächtigt, den Grenzpolizeibehörden des andern mündliche, die öffentliche Sicher-
heit betreffende Rapporte zu erstatten.
Art. IV.
Den Einladungen der Grenzbehörden des einen Staates zur Vornahme gemeinschaft-
licher Sicherheitsstreifen ist von den Grenzbehörden des andern bereitwillig entgegenzukom-
men und dabel der Uebertritt der Sicherheitsbeamten (Sicherheitswachen) des einen Staates
in das Gebiet des andern nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen gestattet.
Art. V.
Auch außer dem Falle des Art. IV. sollen die Grenzpolizeibehörden des einen Staates
ermächtigt seyn, auf Verlangen einer Grenzbehörde des andern Staates, verselben die ent-