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behrlichen Polizeimannschaften zur Disposstion zu stellen, wenn in dem Gebiete der requiriren-
den Behörde entweder eine im Interesse beider Staaten liegende poligeiliche Maaßregel aus-
zuführen oder ein eingetretener dringender Nothstand schleunige Hülfeleistung erfordert.
In beiden Fällen haben die überwiesenen Polizeibeamten (Polizeimannschaften) den An-
ordnungen der requirirenden Behörde Folge zu leisten.
Art. VI.
Die Diäten und Reisekosten für die zur Dienstleistung überwiesenen Beamten (Mann-
schaften) (Art. V.) werden nach Maaßgabe der im Bezirke der requirirten Behörde gelten-
den Normen festgesetzt und von der requirirenden Behörde erstattet.
Art. VII.
Den Polizeibeamten (Mannschaften), welche auf fremdem Gebiete der getroffenen Ueber-
einkunft gemäß polizeiliche Funktionen vornehmen, soll gegen Angriffe auf ihre Personen
derselbe Schutz wie den eigenen Beamten (Mannschaften) des fremden Staates gewährt
und demgemäß die Bestrafung der Schuldigen bewirkt werden.
Art. VIII.
Eine Haussuchung auf fremdem Gebiete vorzunehmen, ist keinem Sicherheitsbeamten
(Sicherheitswache) erlaubt; dieselben sind vielmehr verbunden, zur Erreichung derartiger
Zwecke die Localpolizei in Anspruch zu nehmen, welche biebei nach den in dem betreffenden
Staate überhaupt geltenden Vorschriften sich zu richten hat.
Art. IX.
Jeder Sicherheitsbeamte (Sicherheitswache) hat sich vie Ueberschreitung ver Grenze auf
fremdem Gebiete von ver betreffenden Localpolizeibehörde des fremden Staates mit kurzer
Angabe des Zweckes derselben bescheinigen zu lassen.
Art. X.
Die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit angestellten Personen haben auch bei
ihren in Gemäßheit ver gegenwärtigen Uebereinkunft jenseits der Landesgrenze vorzunehmen-
ven Handlungen sich im Allgemeinen und vorbehältlich der im Art. V. gemachten Ausnab-
men nach den Bestimmungen der ihnen von ihrer Behörde gegebenen Dienstvorschriften zu
achten und sind für deren Beobachtung nur der eigenen Regierung verantwortlich.