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. 1.
Jeder bereits bestehende oder künftig sich bildende Verein ist gehalten, auf Verlangen
des Polizeiamtes des Bezirks durch die Vorlegung seiner etwaigen Statuten, Mitglieder-
Verzeichnisse, Correspondenzen, Verhandlungen und sonstigen Schriftstücke, in deren Ermang-=
lung aber auf andere genügende Weise den in Ziffer I. des vorstehenden Bundesbeschlusses
vorgeschriebenen Nachweis zu geben.
. S. 2.
Wo derzeit ein politischer Verein mit oder ohne Statuten (Ziff. III. und V. des Bun-
desbeschlusses) oder ein Verein besteht, von welchem eine den Anforderungen in Ziff. I. des
Bundesbeschlusses entsprechende Richtung sich nicht bereits mit Sicherheit annehmen läßt,
hat das Bezirksamt unverzüglich die Vorsteher oder geschäftsführenden Mitglieder, in deren
Ermanglung aber sämmtliche Mitglieder des Vereins aufzufordern, den in §. 1 dieser Ver-
ordnung bemerkten Nachweis zu liefern.
Etwaigem Ungeborsam ist durch Strafe und durch die Beschlagnahme der Papiere und
sonstigen Effekten des Vereins (Art. 1 des Polizeistrafgesetzes. zu begegnen.
Bel künftig sich bildenden Vereinen hat erforderlichenfalls das gleiche Verfahren ein-
zutreten.
8. 3.
Auch unaufgefordert ist jeder derzeit bestehende politische Verein (§. 2) verpflichtet, der
Polizeistelle des Bezirks unverzüglich den in §. 1 bemerkten Nachweis zu geben, und in
gleicher Weise hat jeder neu sich bildende derartige Verein jene Nachweisung mit der An-
zeige von selner Gründung zu verbinden.
8. 4.
Vereinen, welche solche Nachweise zu geben haben, ist es verboten, bevor der Nachweis
geliefert ist, ibre Thätigkeit fortzusetzen, beziehungsweise zu beginnen.
g. 5.
Wird der gelieferte Nachweis vom Polizeiamte nicht genügend gefunden, so ist die Ent-
scheidung der Kreisregierung einzuholen und jede Thätigkeit des Vereins einstweilen zu
untersagen. Sollte die Kreisregierung die Aufhebung des Vereins beschließen, so hat das
Polizeiamt gleichzeitig mit der Eröffnung des Verbots an die Mitglieder die Papiere und
Effekten des Vereins zur Hand zu nebmen.