Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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G. 6. 
Minderjährige, Lehrlinge und Schüler dürfen weder selbst politische Vereine bilden, 
noch an von Anderen gebildeten als Mitglieder Theil nehmen oder deren Zusammenkünften 
anwohnen. 
Wofern dieselben gleichwohl sich irgendwie betheiligen wollten, sind sie unverzüglich 
fortzuweisen. 
S. 7. 
Jede Verbindung eines politischen Vereins mit anderen, auch lcht politischen Vereinen 
ist untersagt. 
Wird diesem Verbot entgegengehandelt, so hat das Polizeiamt mit der Außfhebung sol- 
cher Vereine vorzuschreiten. 
g. 8. 
Politische Vereine (8. 2) baben mindestens zwölf Stunden vor jeder Zusammenkunft 
von dieser dem Polizeiamt Nachricht zu geben, damit dasselbe einen öffentlichen Diener in 
die Versammlung abordnen kann. 
Der obrigkeitliche Abgeordnete hat viese aufzulösen, sobald die Verhandlungen einen 
Charakter annehmen, daß jene Maaßregel zu Aufrechthaltung der Gesetze und der öffentlichen 
Ordnung und Sicherheit nothwendig erscheint, oder wenn die Entfernung Unberechtigter 
(§. 6) erfolglos verlangt worden ist. 
Ohne vorgängige Anzeige eröffnete Versammlungen sind sofort aufzulösen. 
. 9. 
Auch von der Thätigkeit anderer als der politischen Vereine hat das Polizeiamt, sobald 
ihm hiezu gegründeter Anlaß gegeben ist, durch Einsichtnahme von den etwaigen Schrift, 
stücken über die Verhandlungen, oder auch durch Abordnung öffentlicher Diener zu den letz- 
teren Kenntniß zu nebmen. 
. §.10. 
Die Bildung von Arbeiter-Vereinen und Verbrüderungen, welche socialistische, commu- 
nistische, überhaupt politische Zwecke verfolgen, so wie jede Theilnahme an solchen Vereinen 
oder ihren Versammlungen ist verboten. Fremde Arbeiter, welche diesem Verbot zuwider- 
handeln, sind aus dem Königreich auszuweisen. 
K. 11. 
Die Hintansetzung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen hat,
	        
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