Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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soweit nicht Art. 149 des Strafgesetzbuchs oder Art. 18 des Polizeistrafgesetzes Anwendung 
findet, neben den in den 88. 7, 8 und 10 bezeichneten sonstigen Maaßnahmen für die Vor- 
steber, Geschäftsführer und die Mitglieder der Vereine, so wie für die in den 88. 6 und 10 
erwähnten Theilnehmer an den Zusammenkünften Strafe zur Folge, die nach dem Grade 
der Verschuldung bis zu dreißig Gulden Gelobuße oder vierzehntägigem Arrest und bei dem 
Rückfall in Uebertretungen derselben Vorschrift bis zu einhundert Gulden Geldbuße oder 
zwei Monaten Arrest ausgemessen werden kann (Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oc- 
tober 1839). 
Machen sich Militärpersonen der Uebertretung eines der in Ziff. VI. des Bundes- 
beschlusses enthaltenen Verbote schuldig, so wird gegen vieselben nach Maaßgabe der militä- 
rischen Strafgesetze verfahren. 
Mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung sind Unsere Minister des Innern und 
des Kriegswesens beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 25. Januar 1855. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
RPlessen. 
Der prov. Minister der auswärtigen Angelegen- 
heiten und Minister des Innern: 
Linden. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Wächter-Spittler. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. Auf Befebl des Königs: 
Der Finanz-Minister: Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Knapp. Mauceler. 
Ge#dlsuckt bei G. Hasselbrin
	        
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