Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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8. 1. 
Diejenigen, welche sich bei einem dazu ermächtigten Lehrer oder in einer Praͤparanden- 
Anstalt für den Schulstand ausbilden wollen, haben sich einer Vorprüfung zu unterwerfen. 
Sie muͤssen 
1) das 14te Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2) über Sitten, Fleiß und Fähigkeiten, so wie über ihre physische Tüchtigkeit befriedigende 
Zeugnisse von dem Geistlichen ihres Wohnorts und ihrem seitherigen Lehrer vorlegen, 
3) bei der durch den Bezirksschulanfseher oder Schulkonferenzdirektor unter Zuziehung 
eines Schulmeisters vorzunehmenden Prüfung diejenlgen Kenntnisse, welche von einem 
guten Schüler einer ländlichen Volksschule erwartet werden können, so wie einige 
musikalische Anlage nachweisen. 
5 . 2. 
Diejenigen, welche die Aufnahme in ein öffentliches Schullehrerseminar 
nachsuchen, müssen 
1) das 16te Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2) über eine zweijährige wohlangewandte Vorbereitungszeit, gute Aufführung und pby- 
sische Tüchtigkeit für den Lebrerberuf befriedigende Zeugnisse vorlegen, 
3) bei den Lehrern des betreffenden Seminars eine Concursprüfung in den Fächern der 
Religion, deutschen Sprache, des Rechnens, der Weltkunde und Musik erstehen. 
F. 3. 
Bei dieser Prüfung wird verlangt 
1) in der Religion: 
a) Keuntniß der Ordnung und Eintheilung der heiligen Schrift, 
b) Kenntniß der biblischen Geschichte und genauere Kenntniß des Lebens und der 
wichtigsten Reden Jesu, 
O) Sicherheit in dem religiösen Memorirstoff der Volksschule und Fähigkeit, von dem 
Auswendiggelernten Rechenschaft zu geben; 
2) in der deutschen Sprache: 
ay)fertiges und verständiges Lesen, 
b) eine regelmäßige und geläusige Handschrift, 
Jc) Vermeidung gröberer Verstöße gegen die Regeln der Rechtschreibung und die 
Interpunktionenlehre,
	        
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