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4) Fähigkeit, eine vorgelesene oder schon bekannte Erzählung oder Schilverung in eini-
gen zusammenhängenden Sätzen ohne bedeutendere Sprachfehler schriftlich wieder
zu geben;
3) im Rechnen: Kenntniß der vier Grunvoperationen mit reinen und benannten, gan-
zen und gebrochenen Zahlen, mit Anwendung auf praktische Aufgaben; Uebung im
Kopfrechnen;
4) in der Weltkunde: Kenntniß der Geographie von Deutschland und Palästina, so
wie der Geographie und Geschichte Württembergs, unter Beschränkung auf den In-
halt der betreffenden Stücke des Volksschullesebuchs;
5) in der Musik:
a) Kenntniß der Noten und Tonarten,
b)) im Singen eine richtige Unterscheidung der Intervalle, und Fähigkeit, einen leich-
ten Choral nach Noten richtig zu fingen,
Je) im Clavierspiel die Fähigkeit, mit richtiger Haltung und sicherem Anschlag die Ton-
leitern, eine Anzahl zweckmäßiger Fingerübungen und einige leichtere Elavierstücke
aus den gewöhnlichen Vorschulen zu spielen,
4) die Fähigkeit, auf der Violine die gebräuchlichsten Tonleitern zu spielen.
8. 4.
Zu der ersten Dienstprüfung, deren erfolgreiche Erstehung zu Bekleidung unstän-
diger Lehrstellen (Lehrgehülfen= und Unterlehrer-Stellen) befählgt, werden außer den Zög-
lingen der öffentlichen Bildungsanstalten, welche nach Vollendung ihres Curses zu Erstehung
derselben verpflichtet sind, diejenigen zugelassen, welche
1) das 18te Lebensjahr zurückgelegt haben,
2) über eine mindestens dreijährige, woblangewandte Vorbereitungszeit bei einem Geist-
lichen oder biezu ermächtigten Lehrer über Fleiß und gutes Betragen, so wie ihre
physische Tüchtigkeit für den Lehrerberuf, befriedigende Zeugnisse vorlegen.
S. 5.
Die Prüfung erstreckt sich auf Religion, deutsche Sprache, Rechnen und Geometrie,
Weltkunde, Musik und Lehrprobe.
1) In der Religlon wird verlangt:
a) Kenntniß des Wichtigsten der allgemeinen Bibelkunde;
b) Bekanntschaft mit den geschichtlichen Büchern des Alten Testaments, so weit sie in