Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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der Volksschule gelesen werden, so wie mit einigen Stücken aus den Lehrbuͤchern, 
namentlich den Psalmen und aus den Schriften der Propheten; 
vertrautere Bekanntschaft mit den vier Evangelien, der Apostelgeschichte und 
einigen Briefen; 
) Sicherheit in dem religiösen Memorirstoff der Volkeschule; 
d) Kenntniß der christlichen Glaubens= und Sittenlehre nach Anleitung ves württem. 
bergischen Katechismus und des Spruchbuchs; 
e) Bekanntschaft mit den im Volksschullesebuch enthaltenen kirchengeschichtlichen Ab- 
schnitten. 
2) In der deutschen Sprache: 
a) Kenntniß der Redetheile, der Formenlehre, der Satztheile und Saparten, so wie 
der Regeln der Rechtschreibung; 
b) eine schöne und fließende Handschrift und Kenntniß der Methode des Schreib- 
unterrichts; 
J.) Fähigkeit, über einen im Unterricht vorgekemmenen oder dem Candidaten sonst be- 
kannten Gegenstand eine zusammenhängende, sprachrichtige, schriftliche Darstellung, 
vorzugsweise in erzählender, beschreibender over vergleichender Form, zu geben; 
d) Kenntniß des Lehrgangs und Verfahrens bei Ertheilung ves Sprachunterrichts für 
die verschiedenen Altersklassen der Volksschüler. 
3) Rechnen und Geometrie: 
a) Bekanntschaft mit der niederen Arithmetik, einschließlich der Lehre von den Decimal- 
brüchen, der Proportionenlehre und der Elemente der Potenzen= und Wurzellehre:; 
Uebung im praktischen Rechnen mit Anwenvung auf die verschiedenartigen Lebens- 
verhältnisse (Zins-, Theilungs-, Mischungsrechnung); Fertigkeit im Kopfrechnen; 
b) Kenntniß des Lehrgangs und Verfahrens beim Unterricht im Rechnen an der 
Volksschule; 
) Kenntniß der wichtigsten Münzen, Maaße und Gewichte; 
d) Bekanntschaft mit den Hauptsätzen der Planimetrie über geradlinige Figuren und 
den Kreis; 
e) Bekanntschaft mit den Elementen der Flächen= und Körperberechnung. 
4) Weltkunde: Geordnete Kenntniß der in dem niederen und höheren Lesebuch vor- 
kommenden Gegenstände und Personen aus der Weltkunde.
	        
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