Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

55 
5) In der Musik: 
a) Kenntniß der Harmonielehre, so weit ste zu Ertheilung des Gesangunterrichts in 
der Schule und zum Dienst eines Organisten erforderlich ist; 
b)) Fertigkeit im Singen, auch Auswendigsingen von Chorälen; 
c) Fähigkelt, auf der Orgel sämmtliche allgemein bekannten Choräle und sonstige zum 
Gottesdienst gehörige Orgelstücke vorzutragen; 
4) Uebung im Vieolinspiel, so weit es zu Ertheilung des Gesangunterrichts in der 
Volksschule erforderlich ist. 
6) Lehrprobe: Jeder Candidat hat in einem Fache des Volksschulunterrichts mit 
Schülern unterer oder mittlerer Classen eine Lehrprobe über ein aufgegebenes Thema 
nach vorausgegangener Vorbereitung abzuhalten. 
7) Außerdem wird denjenigen, die es wünschen, Gelegenheit gegeben, eine Prüfung im 
Zeichnen zu erstehen. 
S 6. 
Zu der zweiten Dienst= oder Anstellungsprüfung werden diejenigen zugelassen, 
welche 
1) das 24te Lebensjahr zurückgelegt, 
2) mindestens zwei Jahre als unständige Lehrer an einer Volksschule in befriedigender 
Weise Dienste geleistet haben, 
3) über die nicht im öffentlichen Schulvienst zugebrachte Zeit günstige Zeugnisse vor- 
legen, 
4) den Besitz eines Gemeindebürgerrechts nachweisen. 
S. 7. 
Die Prüfungsfächer sind dieselben, wie bei der ersten Dienstprüfung; es haben jedoch 
die Candidaten außer den bei der ersten Prüfung verlangten Kenntnissen und Fertigkeiten 
nachzuweisen: 
1) eine noch eingehendere und umfassendere Bekanntschaft mit der heiligen Schrift, so 
wie mit den übrigen religiösen Schulbüchern; 
2) eine Kenntniß des Lehrgangs und der Behandlung sämmtlicher Schulfächer durch alle 
Unterrichtsstufen; 
3) eine größere und umfassendere Uebung und Sicherheit im Gesang und Orgelspiel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.