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5) In der Musik:
a) Kenntniß der Harmonielehre, so weit ste zu Ertheilung des Gesangunterrichts in
der Schule und zum Dienst eines Organisten erforderlich ist;
b)) Fertigkeit im Singen, auch Auswendigsingen von Chorälen;
c) Fähigkelt, auf der Orgel sämmtliche allgemein bekannten Choräle und sonstige zum
Gottesdienst gehörige Orgelstücke vorzutragen;
4) Uebung im Vieolinspiel, so weit es zu Ertheilung des Gesangunterrichts in der
Volksschule erforderlich ist.
6) Lehrprobe: Jeder Candidat hat in einem Fache des Volksschulunterrichts mit
Schülern unterer oder mittlerer Classen eine Lehrprobe über ein aufgegebenes Thema
nach vorausgegangener Vorbereitung abzuhalten.
7) Außerdem wird denjenigen, die es wünschen, Gelegenheit gegeben, eine Prüfung im
Zeichnen zu erstehen.
S 6.
Zu der zweiten Dienst= oder Anstellungsprüfung werden diejenigen zugelassen,
welche
1) das 24te Lebensjahr zurückgelegt,
2) mindestens zwei Jahre als unständige Lehrer an einer Volksschule in befriedigender
Weise Dienste geleistet haben,
3) über die nicht im öffentlichen Schulvienst zugebrachte Zeit günstige Zeugnisse vor-
legen,
4) den Besitz eines Gemeindebürgerrechts nachweisen.
S. 7.
Die Prüfungsfächer sind dieselben, wie bei der ersten Dienstprüfung; es haben jedoch
die Candidaten außer den bei der ersten Prüfung verlangten Kenntnissen und Fertigkeiten
nachzuweisen:
1) eine noch eingehendere und umfassendere Bekanntschaft mit der heiligen Schrift, so
wie mit den übrigen religiösen Schulbüchern;
2) eine Kenntniß des Lehrgangs und der Behandlung sämmtlicher Schulfächer durch alle
Unterrichtsstufen;
3) eine größere und umfassendere Uebung und Sicherheit im Gesang und Orgelspiel.