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Dazu haben sie
4) eine Lehrprobe mit Schülern oberer Schulklassen abzuhalten, und
5) einige praktische Fragen aus dem Gebiet des Volkeschullebrerberufs zu beantworten.
6) Lehrern, welche sich in landwirthschaftlichen Beschäftigungen (namentlich in der Obst-
baum-, Bienen= und Seidezucht) oder in Leitung von Industrieschulen besondere
Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt haben, wird auf ibren Wunsch Gelegenheit
gegeben werden, hievon in einer schriftlichen Arbeit eine Probe abzulegen.
8. 8.
Diejenigen, welche sich um Lehrstellen an mittleren oder oberen Classen von städtischen
Volksschulen bewerben wollen, haben noch überdieß ihre Befähigung, Unterricht im elemen-
taren Zeichnen zu ertheilen, so wie umfassendere Kenntnisse in der Weltkunde nachzuweisen.
S. O.
Die erste Dienstprüfung wird an dem Sitze desjenigen Schullehrerseminars, welches in
dem betreffenden Jahr seine Zöglinge entläßt, die zweite in Stuttgart vorgenommen.
Für beide Prüfungen besteht eine gemeinsame, je auf drei Jahre durch das Ministerium
des Kirchen= und Schulwesens zu bestellende Prüfungskommission.
8. 10.
Die Oberschulbehörde wird
1) in einer Instruktion für die Prüfungskommission die Anforderungen bei den verschie-
denen Prüfungen, so weit sie durch Obiges noch unbestimmt gelassen sind, näher im
Einzelnen bezeichnen, so wie über die Feststellung und Ausfertigung der Jeugnisse,
und über das Prüfungsverfahren Verfügung treffen;
2) über die Form und Erfordernisse der Eingaben, vie Termine ihrer Einsendung, so
wie der Prüfungen selbst die erforderlichen Bestimmungen erlassen. So lange Letz-
teres nicht geschehen ist, bleiben die seitherigen Vorschriften in Kraft.
Stuttgart den 8. Februar 1855.
Wächter-Spittler.