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B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Führung der Kaminfeger-Register.
Hinsichtlich der Vorschrift in der Kaminfeger-Instruktion vom 13. Oktober 1810 unter
Ziff. 5 über die Führung der Kaminfeger-Register wird unter Aufhebung dieser Vorschrift
biemit Folgendes verfügt:
Der Kaminfeger bat über die gereinigten Kamine ein Dienstbuch zu führen, welches zu
enthalten hat:
1) den Namen des betreffenden Ortes, die Zeit des Beginns und der Vollendung des
Geschäfts in jedem Orte.
2) Angabe, ob sämmtliche Kamine des Orts oder nur diejenigen, welche mebr als ge-
wöhnlich zu reinigen sind, z. B. in den Häusern der Bäcker, Wirthe, in Malzdörren
u. s. w. gefegt wurden.
3) Genaue Bezeichnung der bei einzelnen Kaminen erhobenen Gebrechen, unter Angabe
der Hausnummern und der Namen der Hausbesttzer.
Der Kaminfeger hat bei dem Beginn des Geschäfts dem Ortsvorsteher hievon Anzeige
zu machen, welcher hierüber in vas Dienstbuch Eintrag zu machen hat.
Nach Vollendung des Geschäfts ist dem Ortsvorsteher das Dienstbuch wieder vorzu-
legen, welcher, daß dieß geschehen, in dem Dienstbuche zu beurkunden hat.
Sind in dem Dienstbuche Gebrechen von Kaminen angegeben (Nr. 3), so hat der Orts-
vorsteher dieselben besonders zu verzeichnen und zur Beseitigung des Mangels sogleich Vor-
kehr zu treffen.
Der Kaminfeger bat jedes Vierteljahr sein Dienstbuch dem Oberamte vorzulegen, wel-
ches hierüber Eintrag macht.
Dasselbe hat zu gleicher Zeit von den in dem Dienstbuche angegebenen Gebrechen der
Kamine durch Auszug Kenntniß zu nehmen und für die Abbülfe durch geeignete Verfügung
an die Ortsvorsteher und Oberfeuerschauer Sorge zu tragen.
Den Polizeistellen bleibt es überlassen, in Beziehung auf größere Orte weitere
sichernde Anordnung zu treffen, namentlich in der Richtung, daß in dem Dienstbuche die