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korps die rechtzeitige Veroollständigung der fuͤr die Kriegsstärke deffelben erforderlichen Zahl
von Reit= und Zug-Merden vurch freien Einkauf nicht sichergestellt ist, kann diese Vervoll-
ständigung im Wege der Zwangsabtretung gegen den vollen Ersatz des Werths unter den
nachfolgenden Bestimmungen bewirkt werden.
Artikel 2.
Die durch Zwangsabtretung aufzubringende Perdezahl wird unter die Oberamtsbezirke
nach dem Verhältniß der in denselben befindlichen für den Kriegsdienst tüchtigen Pferde im
Alter von 4½ bis 12 Jahren auf den Grund einer deßhalb vorzunehmenden Außzeichnung
dleser Merde vertheilt.
Artikel 3.
Nach getroffener Repartition wird von dem Kriegs-Ministerium in jedes Oberamt eine
aus drei Personen bestehende Militär-Commission abgeordnet, welche unter der Leitung des
Oberamtmanns die Erwerbung der Pferde zu besorgen hat.
Artikel 4.
Dieser Commission sind alle in der vorgenommenen Aufzeichnung enthaltenen Pferde
vorzuführen, wozu die Besitzer derselben bei Vermeidung einer nach Art. 1 des Polizeistraf-
gesetzes zu bemessenden Strafe aufzufordern find. Unter den vorgeführten Pferden wählt
sodann die Commission die für den Militärzweck tauglichsten aus.
' Artikel 5.
Der für die ausgehobenen Pferde zu ersetzende Werth wird (sofern die Militär-Com-
mission und der Merde-Eigenthümer sich nicht über die Ersatzleistung einigen) durch eine
Commission ausgemittelt, welche aus drei Personen besteht und folgendermaßen zusammen-
gesetzt wird:
aus einem Mitgliede der Militär-Commission,
aus einem von dem Gemelnderathe der Oberamtestadt zu ernennenden Sachverständi-
gen bürgerlichen Standes,
und
aus einem dritten, von diesen beiden gewählten Mitgliede.
Sollten ste sich hierüber nicht zu vereinigen wissen, so ernennt dasselbe das Oberame
an ihrer Stelle.
Die Mitglieder der Schätzungs-Commission, welche dem bürgerlichen Stande angehs-
ren, werden von dem Oberamtmann mittelst Handgelübdes in Pflichten genommen.