Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Einziger  Artikel.

Zu  Bestreitung  des  außerordentlichen  Aufwands,  welcher  für  die  Bereithaltung  und
etwaige  Aufstellung  des  diesseitigen  Bundes-Contingents  erfordert  wird,  wird  den  Ministerien
des  Kriegs  und  der  Finanzen  für  Rechnung  des  Militär-Etats  ein  nach  Maaßgabe  des
wirklichen  Erfordernisses  zu  benützender  Kredit  bis  zum  Betrage  von  Drei  Millionen
Gulden  eröffnet,  welcher  durch  ein  Staatsanlehen  unter  möglichst  billigen  Bedingungen  zu
realiffren  ist.

Vorstehendes  Gesetz  ist  durch  vie  ständische  Schuld  liungsbehörde  unter  verfassungsmäßiger
  Mitwirkung  Un  seres  Finanzministeriums,  beziehungsweise  durch  vas  Kriegsministerium
  zu  vollziehen.

Gegeben,  Stuttgart,  den  16.  März  1855.

 

Wilhelm.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.
Der  Finanz-Minister:
Knapp.  Auf  Befebl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:

Mauceler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Oer  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Krätze  unter  den  Gefangenen.
In  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  8.  März
v.  J.  wird  unter  Abänderung  der  Punkte  4  und  5  der  Ministerial-Verfügung  vom  3.  September
  1829  (Reg.  Blatt  S.  384  ff.)  Folgendes  verfügt:
Die  Bezirksbehörden,  welche  eine  Verhaftung  anordnen,  oder  einen  Gefangenen  auf
den  Transport  setzen,  sind  berechtigt,  die  Untersuchung  derselben  in  Absicht  auf  Hautreinheit
dem  Gefangenwärter  zu  übertragen.