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Einziger Artikel.
Zu Bestreitung des außerordentlichen Aufwands, welcher für die Bereithaltung und
etwaige Aufstellung des diesseitigen Bundes-Contingents erfordert wird, wird den Ministerien
des Kriegs und der Finanzen für Rechnung des Militär-Etats ein nach Maaßgabe des
wirklichen Erfordernisses zu benützender Kredit bis zum Betrage von Drei Millionen
Gulden eröffnet, welcher durch ein Staatsanlehen unter möglichst billigen Bedingungen zu
realiffren ist.
Vorstehendes Gesetz ist durch vie ständische Schuld liungsbehörde unter verfassungsmäßiger
Mitwirkung Un seres Finanzministeriums, beziehungsweise durch vas Kriegsministerium
zu vollziehen.
Gegeben, Stuttgart, den 16. März 1855.
Wilhelm.
Der Kriegs-Minister:
Miller.
Der Finanz-Minister:
Knapp. Auf Befebl des Königs,
der Chef des Geheimen-Cabinets:
Mauceler.
II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der Justiz und des Innern.
Oer Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend die Maaßregeln gegen die Verbreitung der Krätze unter den Gefangenen.
In Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 8. März
v. J. wird unter Abänderung der Punkte 4 und 5 der Ministerial-Verfügung vom 3. September
1829 (Reg. Blatt S. 384 ff.) Folgendes verfügt:
Die Bezirksbehörden, welche eine Verhaftung anordnen, oder einen Gefangenen auf
den Transport setzen, sind berechtigt, die Untersuchung derselben in Absicht auf Hautreinheit
dem Gefangenwärter zu übertragen.