Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

72 
9) Wenn in einer Gemeinde die Krätze sich in einzelnen Häusern oder in mehreren 
verselben verbreitet, so hat der Ortsvorsteher hievon dem Oberamte Anzeige zu machen, 
und es hat dieses unter Rücksprache mit dem Oberamtaarzte die geeigneten Maaßregeln zur 
Heilung der Kranken und gegen weitere Verbreitung des Uebels zu treffen. Bei großer 
Ausdehnung des Uebels und bei minder bemittelten Gemeinden ist dem Medicinal-Collegium 
Bericht zu erstatten, welches wegen etwaiger Behandlung der Krankheit unter Staatsfürsorge 
Verfügung treffen wird. 
10) Die Oberamts-Vorstände und die Oberamts-Aerzte haben die Vollzlehung dieser 
Verfügung zu überwachen und hierauf bei jeder Gelegenheit hinzuwirken. 
Die Kreismedieinalräthe haben bei ihren Medieinal-Visitationen sich stets von dem 
Stande der Krankheit Kenntniß zu verschaffen, auch ist hierüber in den Medieinal-Jahres= 
berichten der Oberamts-Aerzte sich zu äußern. 
11) Die Verfügungen vom 12. März 1813 und 14. November 1823, die Punkte 12, 
17 und 19 der Verfügung vom 3. September 1820 und der dritte Absatz der Verfügung 
vom 16. April 1831 sind aufgehoben. 
Stuttgart den 15. März 1855. 
Linden. 
Belehrung 
über die Krätze und deren Heilung mit grüner Seife, ausgearbeitet von dem Königl. 
Mledicinal-Collegium. 
Die Krätze ist ein ansteckender Hautausschlag, bervorgerufen durch kleine, dem blosen 
Auge kaum sichtbare Milben, welche sich unter die Oberhaut des Menschen eingraben und 
rasch vermehren. Der Ausschlag besteht in kleinen Knötchen oder Bläschen, die meist zu- 
erst an den Händen, zwischen den Fingern und am Handgelenke, zum Vorschein kommen, 
sich allmählig über den ganzen Körper, mit Ausnahme des Gesichts, verbreiten und, beson- 
ders bei Nacht in der Bettwärme, ein heftiges Beißen und Jucken verursachen. Zuweilen, 
vornämlich bei Kindern, gesellen sich auch noch größere, mit Eiter gefüllte Blasen an Hän- 
ven, Armen und Füßen hinzu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.