Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Ohne seine Zustimmung kann keine Schwester entlassen oder von einem Hause ins 
andere versetzt werden. 
8. 7. 
In wichtigen Fällen, die den Orden als solchen betreffen, haben die Oberinnen der 
Schwesterhäuser sich mit den Ordensobern zu benehmen und deren Anordnung willige Folge 
zu leisten, überhaupt aber dieselben von Allem in Kenntniß zu setzen, was zum Wohl und 
zur Förderung der Orbenszwecke dienlich ist. 
8. 8. 
Die Ordensobern führen die von ihnen hiezu bestimmten Institutsschwestern in ein neu 
gegründetes Schwesterhaus ein, bestellen die Lokaloberin und ordnen das Zweckerforderliche. 
Der Ordenssuperior übergibt sie der geistlichen Leitung des vom Bischof ernannten Beicht- 
vaters; die Generaloberin aber sorgt vafür, daß die eingeführten Schwestern sogleich bei 
dem Eintritt in die von dem Schwesterhause zu besorgende Anstalt in den ihnen daselbst an- 
zuvertrauenden Beruf, und in den Besttz der zu dessen Ausübung erforderlichen Mittel unter 
der Aufnahme von Inventarien über die ihnen übergebene Ausstattung der Anstalt ein- 
gesetzt werden. 
. 9. 
Die Orbensobern besuchen abwechselnr, in der Regel alle Jahre einmal, die Schwester- 
häuser. 
. 10. 
Bei der Visitatlon sollen die Ordensobern um die Aufführung der Schwestern sorg- 
fältig sich erkundigen, daher Anfangs die Vorgesetzten eines jeden Hauses, bernach jede 
Schwester besonders zur Reve stellen, und mit christlicher Liebe anhören, auch bei den Kran- 
ken mit Bescheidenheit nachforschen, ob sie billige Klage vorzubringen haben, nicht minder 
bei den Krankenhaus-Verwaltern und Aerzten, welchen sie die Angelegenheiten der Schwe- 
stern zur Beförderung der Krankenpflege nachdrücklichst empfehlen werden. 
Gegen entdeckte Fehler und Gebrechen haben die Ordensobern die geeigneten Mittel 
und Verfügungen zu treffen. 
. 11. 
In Fällen von großer Wichtigkeit, die eine persönliche Anwesenheit eines der Ordens-
	        
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