Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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obern nothwendig machen, sind diese verpflichtet, auch außer der Visitationsreise ein solches 
Haus zu besuchen. Die Kosten einer solchen Reise trägt das Haus, wenn dessen Verwal- 
tung dieselbe nöthig macht, hingegen trägt sie der Orden, wenn die Schwestern dieselbe 
veranlassen. 
7 5S. 12. 
In Fällen, wo die Einwirkung oder Dazwischenkunft der Königlichen Regierung oder 
der oberhirtlichen Stelle nothwendig ist, wendet sich der Ordenssuperior berichtlich an die- 
selbe, so wie er auch in Gegenständen seines Wirkungskreises, die sich zur Kenntnißnahme 
der Verwaltungsbehörde der Krankenanstalt eignen, derselben entweder in ihren Sitzungen 
Vortrag erstattet oder schriftliche Mittheilung macht. 
S. 13. 
Die innere Verwaltung der Krankenhäuser, so wie die Bedienung und Pflege der 
Kranken ist der Oberin und den Schwestern anvertraut. 
S. 14. 
Die Oberin übt die Hauspolizei aus und führt die Aufsicht über alle im Hause be- 
findlichen Personen, mit Ausnahme des ärztlichen und Verwaltungs-Personals. 
Im Krankenvienste haben die Schwestern die Vorschriften, wie die Arzneien gereicht 
und wie die Diät und Lebensordnung gehalten und beobachtet werden soll, von den Ober- 
ärzten des Hauses, in deren Abwesenheit aber von ihren Assistenten, zu empfangen und 
lediglich sie zu befolgen. 
S. 15. 
Ergeben sich Anstände, welche entweder auf den Orden in geistlicher Hinsicht over auf 
die Krankenanstalt, als solche, oder auf die Berufsausübung der Schwestern in derselben 
sich beziehen, so werden sich die betheiligten Behörden und Stellen selbst in das geeignete 
Benehmen zur schnellsten Beseitigung verselben setzen. 
5S. 16. 
Ebenso hat die Verwaltungsbehörde des Krankenhauses über das ärztliche und Ver- 
waltungspersonal die nöthige Aufsicht zu führen, und begründete Klagen der Local= oder 
Ocbensoberin sogleich abzustellen, und alles zu beseitigen, was eine Störung für die Ord- 
nung des Ordenshauses oder des Dienstes verursachen könnte.
	        
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