K. 17.
Der Oberin jeden Hauses ist gestattet, bei den Versammlungen der Verwaltungsbehörde
der Austalt selbst zu erschelnen, wenn sie es für nöthig erachtet und sich mit derselben über
dle Angelegenheiten ihres Hauses zu besprechen und zu benehmen. Ebenso wird die Ver-
waltungsbehörde, wenn ste es für nöthig erachtet, sich über die nämlichen Gegenstände mit
der Oberin zu benehmen, vieselbe zu ihren Sitzungen einladen.
K. 18.
Ueber die Bestreitung der Bedürfnisse der Anstalt, so weit fie durch die Schwestern
besorgt werden soll, die Rechenschafts-Ablegung über Fonds, welche die Anstalt der Local-
oberin zur Verwendung anvertraut und die Leistung der Anstalt zur Verpflegung der fie
bedienenden Schwestern und zu Bestreitung ihres Kleidungsbedürfnisses, deßgleichen über die
Tragung der durch die regelmäßigen Reisen der Ordensobern nach den Schwesterhäusern
veranlaßten Kosten wird das Nähere durch Vertrag zwischen der Anstalt und dem Mutter-
hause bestimmt.
– . 19.
Den Ordensobern allein kommt es zu, Aspirantinnen aufzunehmen, welche die erfor-
derlichen geistigen und körperlichen Eigenschaften befitzen. In der Regel ist das Aufnahme-
alter zwischen 18 und 24 Jahren festgesetzt.
Nur in dem Mutterhause allein können diejenigen, welche in den Orden der barmher-
zigen Schwestern aufgenommen zu werden wünschen, die Aufnabme finden.
Das Verzeichniß der aufgenommenen Aspirantinnen, so wie jenes der einzukleidenden
und die Gelübde ablegenden Schwestern hat der Ordenssuperior jeverzeit der betreffenden
weltlichen und geistlichen Behörde vorzulegen, damit diese über den jedesmaligen Personal=
stand in Kenntniß gesetzt sind.
« §.20.
DESOMUHVVEMkrfokschkvsvrgfältigiene,diesichzurAufuapmemelden,obsievon
rechtschaffenen katholischen Eltern geboren find, ob keine erbliche Krankheit in ihrer Familie
berrsche, ob sie in ihrer Auffuͤhrung untadelhaft und fest entschlossen seyen, dem Geiste der
Welt zu entsagen, und in frommer Zurückgezogenheit nach den Ordensregeln zu leben, fer-
ner ob sie gründliche Religionskenntnisse besitzen, in den nothwendigen Elementargegenständen
wohl unterrichtet seyen, und Gesundheit und Kraft zur Pflege der Kranken haben.