Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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werden, eine Institutsschwester, wenn sie sonst ihre Schuldigkeit erfüllt und jene Unordnun- 
gen vermeidet, welche die Ausschließung aus dem Orden zur nothwendigen Folge haben, 
wegen was immer für Gebrechlichkeiten nimmer entlassen. 
g. 27. 
Die Ordensobern senden nach eigener Wahl in die Schwesterhäuser diejenigen Instituts- 
schwestern, die sie für geeignet halten, und versetzen dieselben, wenn es die Umstände oder 
disciplinarische Rücksichten ihnen räthlich oder nothwendig machen, in andere Schwesterhäuser, 
oder rufen sie in das Mutterhaus zurück. 
g. 26. 
Ohne Vorwissen und Genehmigung der Ordensobern darf keine Krankenhaus-Verwal- 
tung eine Schwester entfernen oder eine bestimmte Schwester fordern. Jedoch find die Or- 
densobern verbunden, oalle billigen Wünsche in dieser Beziehung zu berücksichtigen. 
S. 29. 
Beschwerden, Klagen, Wünsche, Vorschläge find an die Ordensobern unmittelbar zu 
bringen, die verpflichtet sind, jederzeit die nöthige Abhülfe und Aushülfe zu leisten. 
5S. 30. 
Die im Krankendienst gebrechlich gewordenen Schwestern finden, wenn in einem Schwester- 
hause nicht füglich für sie gesorgt werden kann, im Mutterhause Aufnahme und Verpflegung 
aus den Mitteln des Ordens für ihre Lebensdauer, woferne fie nicht zu andern ihren Kräf. 
ten entsprechenden Diensten verwendet werden können. 
8. 31. 
Die Ordenshäuser haben vorzügliche Sorgfalt für die kranken Schwestern zu tragen, 
und alles, was in ihrem geringen Vermögen ist, zu ihrer Pflege zu verwenden, so zwar, 
daß eher den Gesunden als den Kranken etwas fehlen soll. 
+. 32. 
Keine Ordensschwester kann auf ihr Vermögen zum Vortheil des Ordens unwiderruf- 
lich verzichten. 
K. 33. 
Die eingebrachte Mitgift, welche die Summe von 1500 fl. nicht übersteigen darf, muß 
der austretenden Ordensschwester zurückgegeben werden, und der Orden hat nur das Recht, 
während ihrer Angehörigkeit die Zinsen davon zu genießen.
	        
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