85
g. 34.
Stirbt aber eine Schwester als Angehörige des Ordens, so fällt das von ihr als
Mitgift eingebrachte Vermögen dem Orden anheim, mag dieselbe mit oder ohne Testament
sterben.
g. 35.
Jede Ordensschwester ist und bleibt erb= und testamentfähig, wie jede Bürgerin des
Staats. Das ihr außer ihrer Mitgist gehörige Vermögen wird außerhalb des Ordens
administrirt; den Ertrag desselben, soweit nicht Nutznießungs= oder andere Rechte Dritter
ibn in Anspruch nehmen, erhält der Orden, so lange die Schwester in demselben bleibt.
In ihrem Testament kann sie über ihr sämmtliches Vermögen vollkommen frei verfügen,
nicht aber über ihre Mitgift.
36.
Das dem Orden als Körperschaft gehörige Vermögen ist der Verwaltung der Ordens-
obern ausschließlich überlassen.
Der Orden kann jevoch nur mit besonderer Ermächtigung der Staatsregierung Ver-
gabungen von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, die durch Akte unter Lebenden
oder letzten Willen an ihn gemacht werden, annehmen. Ferner kann derselbe Liegenschaften
oder liegenschaftliche Rechte unter unentgeldlichem oder lästigem Titel nur nach vorher der
betreffenden Landesbehörde gemachter Anzeige und von derselben erhaltener Ermächtigung
erwerben.
Ueber die Verwaltung des eigentlichen körperschaftlichen Vermögens ist jährlich der
Stagatsbehörde Rechnung abzulegen.
8. 37.
Ueber Alles, was die Neueingetretenen in das Mutterhaus bringen, wird ein Inventar
aufgenommen, damit man ihnen, wenn sie nicht eingekleidet werden oder freiwillig das
Haus verlassen, das Eingebrachte wiever zurückgeben könne.
5. 38.
Wen eine Aspirantin oder Probeschwester durch Austritt oder Tod aus der Verbindung
mit dem Orden scheidet, so ist dieser berechtigt, für die Kosten, welche ihm durch den Aufent-
halt der Ausgeschiedenen im Ordenshaus verursacht worden find, und wozu im Todesfall
2