Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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g. 34. 
Stirbt aber eine Schwester als Angehörige des Ordens, so fällt das von ihr als 
Mitgift eingebrachte Vermögen dem Orden anheim, mag dieselbe mit oder ohne Testament 
sterben. 
g. 35. 
Jede Ordensschwester ist und bleibt erb= und testamentfähig, wie jede Bürgerin des 
Staats. Das ihr außer ihrer Mitgist gehörige Vermögen wird außerhalb des Ordens 
administrirt; den Ertrag desselben, soweit nicht Nutznießungs= oder andere Rechte Dritter 
ibn in Anspruch nehmen, erhält der Orden, so lange die Schwester in demselben bleibt. 
In ihrem Testament kann sie über ihr sämmtliches Vermögen vollkommen frei verfügen, 
nicht aber über ihre Mitgift. 
36. 
Das dem Orden als Körperschaft gehörige Vermögen ist der Verwaltung der Ordens- 
obern ausschließlich überlassen. 
Der Orden kann jevoch nur mit besonderer Ermächtigung der Staatsregierung Ver- 
gabungen von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, die durch Akte unter Lebenden 
oder letzten Willen an ihn gemacht werden, annehmen. Ferner kann derselbe Liegenschaften 
oder liegenschaftliche Rechte unter unentgeldlichem oder lästigem Titel nur nach vorher der 
betreffenden Landesbehörde gemachter Anzeige und von derselben erhaltener Ermächtigung 
erwerben. 
Ueber die Verwaltung des eigentlichen körperschaftlichen Vermögens ist jährlich der 
Stagatsbehörde Rechnung abzulegen. 
8. 37. 
Ueber Alles, was die Neueingetretenen in das Mutterhaus bringen, wird ein Inventar 
aufgenommen, damit man ihnen, wenn sie nicht eingekleidet werden oder freiwillig das 
Haus verlassen, das Eingebrachte wiever zurückgeben könne. 
5. 38. 
Wen eine Aspirantin oder Probeschwester durch Austritt oder Tod aus der Verbindung 
mit dem Orden scheidet, so ist dieser berechtigt, für die Kosten, welche ihm durch den Aufent- 
halt der Ausgeschiedenen im Ordenshaus verursacht worden find, und wozu im Todesfall 
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