Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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auch die Kosten der Beerdigung und eines angemessenen Seelengottesdienstes gerechnet wer- 
den, von der Ausstattung und dem sonstigen Vermögen, welches die Ausgeschiedene in das 
Haus eingebracht hat, sich zu entschädigen. Das nach dem Abzug dieser Entschädigung 
übrig bleibende Vermögen ist der Ausgeschiedenen oder ihren Erben binauszugeben. 
5. 39. 
Ein Ordensmitglied, welches sein Gelübde nicht erneuern will, kann nach Ablauf des 
Jahres, für welches vasselbe abgelegt ist, seine Entlassung aus dem Ordensverband bei den 
Ordensobern nachsuchen, welche ihm in diesem Fall nicht zu versagen ist. 
S. 40. 
Aus dem Orden kann auch eine Schwester wider ihr Verlangen entlassen werden, 
wenn sie gegen eines der Ordensgelübde sich grob verfehlt, und auf wiederholte Ermah- 
nung sich nicht gebessert, den Mitschwestern Aergerniß gegeben, dem Orden Unehre ge- 
macht oder überhaupt einen Febler begangen hat, der nach übereinstimmendem Urtheile 
der Institutsschwestern und der Ordensobern die Entlafsung aus dem Orden zur nothwen- 
digen Folge hat. . 
§.41· 
Eine Schwester, welche entweder freiwillig aus dem Orden tritt, oder von den Ordens- 
obern entlassen wird, welche das geistliche Kleid dann mit dem weltlichen zu wechseln hat, 
kann von dem Orden für die geleisteten Dienste keine Belohnung oder Vergütung unter 
was immer für einem Titel fordern. 
Man wird ihr aber ihr eingebrachtes Geld nach Abzug desjenigen, was für sie während 
der Zeit, da sie noch Aspirantin oder Probeschwester war, verwendet wurde, so wie die 
weltliche Kleidung nebst andern Geräthen, welche sie ins Mutterhaus eingebracht hat, wie- 
der herausgeben. 
K. 42. 
Freiwillig ausgetretene oder entlassene Schwestern werden für antauglih erklaͤrt, je 
wieder in den Orden aufgenommen zu werden. 
5. 43. 
Bei entstehenden Streitigkeiten in zeltlichen oder geistlichen Dingen entscheiden die zu- 
ständigen Behörden.
	        
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