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stimmung des Art. 1 des Gesetzes vom 13. August 1849 über das Marimum der zeitlichen
Zuchthausstrafe zu erkennen gewesen wäre, somit nur noch in der Dauer von vier bis zwan-
zig Jahren ausgemessen werden.
Art. 2.
Von der Regel des Art. 1 werden folgende Ausnahmen festgesetzt:
1) bleibt die Bestimmung im Art. 1 des Gesetzes vom 13. August 1849 besteben, wor-
nach die im Strafgesetzbuche mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohten Verbre-
chen mit Zuchthaus von zwanzig bis dreißig Jahren bestraft werden sollen.
Insbesondere kann bis zu dreißigjähriger Zuchthausstrafe aufgestiegen werden
a) beim Zusammenflusse von Verbrechen, wenn nach der Vorschrift des Art. 1
eines der zusammentreffenden Verbrechen mindestens mit sechszehnjährigem Zucht-
hause zu bestrafen ist und ver Betrag der durch die übrigen Verbrechen nach
dieser Vorschrift verwirkten Strafen zwanzigjähriger Zuchthausstrafe sich nähert:;
b) beim Rückfalle, wenn nach der Vorschrift des Art 1 durch vas Verbrechen an
sich mindestens sechszehnjähriges Zuchthaus verwirkt ist und der nach dieser Vor-
schrift wegen des Rückfalls begründete Strafzusatz zwanzigjähriger Zuchthaus-
strafe sich nähert.
2) Ferner bleibt die Bestimmung des Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1853 in Gül-
tigkeit, wornach gegen Personen, welche nach dem sechszehnten, aber noch vor dem
zurückgelegten achtzehnten Jahre ein mit Todesstrase oder mit lebenslänglicher Zucht-
hausstrafe bedrohtes Verbrechen begangen haben, statt dieser Strafe auf fünfzehn bis
fünf und zwanzigjährlges Zuchthaus zu erkennen ist.
3) verbleibt es bei der Bestimmung des Strafgesetzbuchs Art. 96, Ziffer 1, wornach
gegen jugendliche Verbrecher von mehr als zehn, aber noch unter sechszehn Jahren
statt der Todes= und lebenslänglichen Zuchthausstrafe auf fünf bis fünfzebnjähriges
Zuchthaus erkannt, die zeitliche Freiheitsstrafe aber auf ein Viertheil bis zu vrei
Vlertheilen der sonst gesetzlich verwirkten Zeitdauer herabgesetzt werden soll, dieselbe
indessen zwölf Jahre nicht übersteigen darf.
4) Der Versuch eines mit Todesstrafe bedrohten Verbrechens soll mit Zuchthaus von
acht bis fünf und zwanzig Jahren bestraft werden. (Vergl. Schlußsatz des Art. 1
des Gesetzes vom 17. Juni 1853.)
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