Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(No.  207.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24sten  Dezember  1813.,  wegen  Stiftung
eines  Denkzeichens  für  den  gegenwärtigen  Krieg.

An  Mein  Kriegsheer.

D.  verhängnißvolle  Jahr  1813.  neigt  sich  seinem  Ende.  In  seinen
thatenreichen  Abschnitten,  wurde  der  schwere  Kampf  für  die  gerechte  Sache
  auf  eine  unvergeßlich  glorreiche  Weise,  unter  Gottes  Beistand,  bis  an
den  Rhein  vollbracht.  Der  Feind  ist  über  den  Rhein  gewiesen,  und  die
von  ihm  noch  besetzten  Vesten  fallen.

Alle  Meine  tapfern  Krieger  haben  sich  eines  Andenkens  dieses  ewig
denkwürdigen  Jahres  würdig  bewiesen.  Für  Auszeichnung  des  Einzelnen
ist  das  eiserne  Kreuz  gestiftet.  Aber  jeder,  der  in  diesem  Kampfe  vorwurfsfrei
  mitgefochten  hat,  verdient  ein  ehrendes  Denkzcichen,  vom  dankbaren
  Vaterlande  geweiht,  und  Ich  habe  deßhalb  beschlossen,  eine  solche
Denkmünze  aus  dem  Metall  eroberter  Geschütze,  mit  einer  passenden  Inschrift,
  und  mit  der  Jahreszahl  1813.,  prägen  zu  lassen,  die  an  einem
Bande,  dessen  Farbe  Ich  noch  bestimmen  will,  am  Knopfloch  getragen
werden,  und  die,  nach  errungenem  ehrenvollen  Frieden,  jeder  Meiner  Krieger
  ohne  Ausnahme  erhalten  soll,  der  im  Felde,  oder  vor  einer  Festung
wirklich  mitgefochten,  und  der  während  der  Dauer  des  jetzigen  Krieges,
seinen  Pflichten  treu  geblieben  ist,  und  sich  keines  Exzesses  schuldig  gemacht
hat.  Das  Jahr  1814  wird  —  wir  duürfen  es  unter  Gottes  fernerem
Beistand  hoffen  —  die  Thatenreihe  glorreich  schließen,  und  dann  ist  dieses
ehrende  Denkzeichen  auch  diesem  Jahre  geweiht.  Wer  in  beiden  Jahren
mitgekämpft,  erhalt  die  Denkmunze  guch  mit  der  zweifachen  Jahreszahl.

Frankfurt  am  Main,  den  24ásten  Dezember  1813.

Friedrich  Wilhelm.