Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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N 14. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— —— — — — — — . 
* Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 18. September 1856. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königl. Verordnung, betreffend den zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien 
Hansestadt Bremen geschlossenen Vertrag wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältmisse. 
  
. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend den zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen geschlossenen 
Vertrag wegen Befoͤrderung der gegenseitigen Verkehrsverhaͤltnisse. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
banskachem der zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins einerseits und der freien 
aa V. adt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse 
u sene Vertrag die allseitige Genehmigung erhalten hat, so verordnen Wir, daß der 
#nr t dieses Vertrags und der dazu gehörigen Uebereinkünfte zur allgemeinen Kenntniß 
dacht werde. 
Schlangenbad, den 16. August 1856. 
ir Wilbelm. 
* Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Hügel. Auf Befehl des Königs, 
Der Finanz-Minister: der Chef des K. Geheimen-Cabinets: 
Knapp. Maurcler.
	        
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