Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

253 
III. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Peußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der 
übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits 
wegen 
des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein. 
Artikel 1. » 
in Die freie Hansestadt Bremen tritt, unbeschadet ihrer Hoheitsrechte, in Gemäßheit der 
Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung mit 
1) den hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs des Deichs 
fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöver an, sowie an der rechten Seite 
der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt, 
2) dem am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borgfeld, nament- 
lich Warf, Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor, Borgfelder Weide, sowie 
sämmtlichen Borgfelder Wiesen, 
3) der Wumme und Lesum oberhalb Burg, so weit Bremen die Landeshoheit darüber 
zusteht, 
4) den am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Ortschaften und Feldmarken, 
Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookßuchting, Varrelgraben und Grolland, ein- 
schließlich des Ochumflusses, 
ollvereine bei. # 
Ab Die Zollgrenzen an den anzuschließenden Gebietstheilen sollen, den Bedürfnissen der 
lnben-Controle und des Verkehrs entsprechend, durch beiderseits zu ernennende Commis- 
len festgestellt werden. 
dem 3 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.