Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten find, wenn Gegenstände zur Durchfuhr 
angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes bei dem Eingange 
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Sgr. 
oder 35 Kr. vom Centner, oder nach Maß oder Stückzahl belegt sind, ist in der 
Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu 
entrichten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zu- 
sammen, 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Centner erreichen over übersteigen, wird in der 
Regel nur jener Satz von 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Centner, sodann: 
"“ vom Stück: 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 1 Thlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
b) „ Ochsen und Zuchtstierten 1, „ 1, 45 „ 
uhy)ß„ Kähen und Jungviee i½„ „ — „ 52½ „ 
4) „ Schweinen und Schafoiee % „ —, 17½ „ 
e) „ Heringen für die Tonne, auch bei dem Durch- 
gange auf den im II. Abschnitte genannten Straßen 3 Sgr. 9 Pf. „ — „ 13 „ 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
4) Für den Transfst auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms- 
weise geringere Sätze festgestellt. 
Diese Ausnahmen find folgende: 
I. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
krechts der Ovder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis 
Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein und über irgend 
welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche 
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