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Stellfalle von der Ankunft des Floßes in Kenntniß zu setzen und zur Oeffnung der
Stellsalle aufzufordern. Der Benuachrichtigte hat dieser Aufforderung bei Vermeidung
einer Strafe von 5—15 fl. und des Ersatzes des durch die Verzögerung dem Flößer etwa
zugefügten Schadens alsbald zu entsprechen. Die Flößer haben sodann bei Ankunft des
Floßes die Stellfalle ordnungsmäßig zu zieben, sogleich mit dem Floße durchzufahren,
und die Stellfalle spätestens wieder herabzulassen, wenn der Floß die Stelle erreicht hat,
wo der Floß-Kanal in den Fluß einmündet. Den Flößern bleibt jedoch unbenommen, we-
gen Uebernahme des Ziehens und Herablassens der Stellfallen von Seiten der Werk-
esiber sich mit diesen zu verständigen.
Im Falle eine solche Uebereinkunft nicht abgeschlossen ist, unterliegen die Flößer, wenn
ei Behandlung der Stellfallen fahrläßig sind oder die Fallen nicht alsbald in dem an-
degebenen Zeitpunkt schließen, einer Strafe von 5—30 fl., neben der Verpflichtung zum
Ersat des angerichteten Schadens.
sie h
g. 22.
Das Fahren mit einem Floße über ein Wehr ist durchaus verboten und wird neben
Ersatz des Schadens mit einer Strafe von 5—30 fl. belegt.
K. 23.
Kommt der Floß mit dem ersten durch die Floßgasse abströmenden Wasser, etwa auch
erbindung mit einem aus einer höher liegenden Wassersammlung herbeigeschafften
basser nicht bis in das Fahrwasser des Flusses, so ist die Einlaßfalle so lange zu schließen,
9 sich die Waage wieder gefüllt hat, worauf die Floßgasse wieder geöffnet wird. Der
Flözer bat hiebei dasselbe zu beobachten, was in §. 21 hinsschtlich der Behandlung der
Stellfalie vorgeschrieben ist.
Für dieses Nachwässern hat der Werkbesitzer die bestimmte Gebühr nochmals zu be-
D, sofern nicht dießfalls bei dem einzelnen Werke besondere Bestimmungen bestehen.
Hat das Liegenbleiben des Floßes seinen Grund in mangelhafter Bemannung, in
mäßiger Belastung des Floßes oder in sonstigen Nachläßigkeiten der Flößer, so wer-
en diese wegen des von ihnen veranlaßten Aufenthalts mit 5—15 fl. bestraft.
g. 24.
ie den Wasserwerkbesitzern gebührenden Bezüge sind, so weit sie nicht in Geld be-
in kaufmannsguter Waare vor dem Durchgang der Flöße zu entrichten.
dem
in
ziehe
über
D
stehen