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Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem die
Marken oder die gestempelten Couverts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt
von dem Adressaten nur das, nach Abzug des Werthes der Marken oder des Couverts
verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Werth der
unnütz verwendeten Marken.
g. 26.
Briefe, welche an Postanstalten couvertirt sind.
Wenn Briefe unter Couvert an Postanstalten zur Distribution oder Weiterbeförderung
geschickt werden, so find solche Briefe nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne Rück-
sicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen
Briefporto zu belegen. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe hat der
Aufgeber das angesetzte Porto zu entrichten.
S. 27.
Einziehung der Bestellgebühr vom Absender.
Von den Adressaten nicht berichtigte Bestellgebuhr darf an den Aufgeber der Postsen=
dung nicht zurückgerechnet werden.
Nach erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen soll jedoch
gestattet seyn, für Briefe von Privaten an Behörden die Bestellgebühr vom Aufgeber ein-
zuheben, und als Weiterfranco an die bezugsberechtigte Postanstalt zu vergüten.
g. 28.
Gebührenfreie Anrechnung von Postgefällen.
Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem Absender
nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einziehung einer Procura-
gebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftmäßig die betreffenden Gefälle bei
der Auflieferung der Sendung zur Post hätten vorausbezahlt werden müssen.
S. 29.
Lagergeld.
Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die Erhebung von
Lagergeld für solche Fahrpost-Gegenstände vorgeschrieben ist, welche längere Zeit bei der
Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare, nach dem Abgangsorte zu-
rückzusendende Fahrpost-Sendungen dieses Lagergeld nicht in Anrechnung bringen. "