Stempeltarif. Erkenntnisse und Urtheilssprüche. 157
gange zu erlassenden und daher zu den „Bescheiden“ im Sinne
des Gesetzes vom 26. März 1873 zu rechnenden Entscheidungen:
a. die in erster Instanz von einer kollegialischen Behörde erlassenen
vorläufigen, durch rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung
außer Kraft tretenden Bescheide;
b. die in erster Instanz von einer nicht kollegialischen Behörde —
in der Provinz Hannover auch die von den Magisträten der
selbständigen Städte (vergl. Cirk.-Verfüg. vom 5. März 1870)
— erlassenen Entscheidungen.
III. Schließlich machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß
in denjenigen gewerblichen Angelegenheiten, auf welche das Verfahren
der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung keine Anwendung
findet (vergl. Nr. 26 Abs. 2 der Instr. vom 4. Septbr.
1869 und Nr. 3 Abs. 2 der Instr. vom 24. November 1869)
die Bescheide aller Instanzen der Stempelpflicht nicht unterliegen
2c.
Der Finanzminister. Der Minister für Handel 2c.
Der Minister des Innern. Der Minister der geistlichen 2c.
Angelegenheiten.
Anm. Die vorstehend unter I bis III in Bezug genommenen Paragraphen
der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 sind nunmehr durch die Bestimmungen
in den #& 16, 18 bis 21, 40 und 63 der Gewerbe-Ordnung für das
Deutsche Reich vom 1. Juli 1883 ersetzt. Cfr. auch das Abänderungsgesetz
vom 1. Juni 1891.
Die von den Gemeindebehörden resp. den Magisträten auf Grund
des § 108 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom
21. Juni 1869 — Bundesges.-Bl. S. 245, 270 — in gewerblichen
Streitsachen erlassenen Entscheidungen resp. Bescheide unterliegen nach
Nr. III der (vorstehenden) Cirkular-Verfügung vom 14. Juli 1874 nicht
der Stempelabgabe. Fin.-Min.-R. vom 27. März 1875, III, 4067.
( 108 der Gewerbe-Ordnung betrifft Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden
mit ihren Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen, die sich auf Antritt,
Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits= oder Lehrverhältnisses beziehen. Die
Gewerbe-Ordnung in der abgeänderten Fassung vom 1. Juni 1891 regelt in
den 88 97a, 100 d, 100f und 100i das Verfahren in den bezeichneten Streitfällen
jetzt in ähnlicher Weise.)
Die in Gewerbe-Streitsachen ergehenden Entscheidungen der Gewerbe-Deputationen
erfordern, einen stempelpflichtigen Werthgegenstand
vorausgesetzt, auf Grund der Tarifpositionen „Resolutionen“ und „Ausfertigungen“
einen Stempel von 1 M. 50 Pf.
Aus dem Einwande, daß die in Gewerbe-Streitsachen ergehenden
Entscheidungen der Gewerbe-Deputation nicht Resolutionen, d. h. Beschlüsse,
sondern wirkliche Erkenntnisse seien, würde nicht die Stempelfreiheit
eben dieser Entscheidungen, sondern die sogar einen Werth-