Contents : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempeltarif.  Erkenntnisse  und  Urtheilssprüche.  157

gange  zu  erlassenden  und  daher  zu  den  „Bescheiden“  im  Sinne

des  Gesetzes  vom  26.  März  1873  zu  rechnenden  Entscheidungen:

a.  die  in  erster  Instanz  von  einer  kollegialischen  Behörde  erlassenen
vorläufigen,  durch  rechtzeitigen  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  außer  Kraft  tretenden  Bescheide;

b.  die  in  erster  Instanz  von  einer  nicht  kollegialischen  Behörde  —
in  der  Provinz  Hannover  auch  die  von  den  Magisträten  der
selbständigen  Städte  (vergl.  Cirk.-Verfüg.  vom  5.  März  1870)
—  erlassenen  Entscheidungen.

III.  Schließlich  machen  wir  noch  besonders  darauf  aufmerksam,  daß
in  denjenigen  gewerblichen  Angelegenheiten,  auf  welche  das  Verfahren
  der  §§  20  und  21  der  Gewerbeordnung  keine  Anwendung
  findet  (vergl.  Nr.  26  Abs.  2  der  Instr.  vom  4.  Septbr.
1869  und  Nr.  3  Abs.  2  der  Instr.  vom  24.  November  1869)
die  Bescheide  aller  Instanzen  der  Stempelpflicht  nicht  unterliegen

  2c.
Der  Finanzminister.  Der  Minister  für  Handel  2c.
Der  Minister  des  Innern.  Der  Minister  der  geistlichen  2c.

Angelegenheiten.

Anm.  Die  vorstehend  unter  I  bis  III  in  Bezug  genommenen  Paragraphen
der  Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1869  sind  nunmehr  durch  die  Bestimmungen
  in  den  #&  16,  18  bis  21,  40  und  63  der  Gewerbe-Ordnung  für  das
Deutsche  Reich  vom  1.  Juli  1883  ersetzt.  Cfr.  auch  das  Abänderungsgesetz
vom  1.  Juni  1891.

Die  von  den  Gemeindebehörden  resp.  den  Magisträten  auf  Grund
des  §  108  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
21.  Juni  1869  —  Bundesges.-Bl.  S.  245,  270  —  in  gewerblichen
Streitsachen  erlassenen  Entscheidungen  resp.  Bescheide  unterliegen  nach
Nr.  III  der  (vorstehenden)  Cirkular-Verfügung  vom  14.  Juli  1874  nicht
der  Stempelabgabe.  Fin.-Min.-R.  vom  27.  März  1875,  III,  4067.
(  108  der  Gewerbe-Ordnung  betrifft  Streitigkeiten  der  selbständigen  Gewerbetreibenden
  mit  ihren  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlingen,  die  sich  auf  Antritt,
Fortsetzung  oder  Aufhebung  des  Arbeits=  oder  Lehrverhältnisses  beziehen.  Die
Gewerbe-Ordnung  in  der  abgeänderten  Fassung  vom  1.  Juni  1891  regelt  in
den  88  97a,  100  d,  100f  und  100i  das  Verfahren  in  den  bezeichneten  Streitfällen
  jetzt  in  ähnlicher  Weise.)

Die  in  Gewerbe-Streitsachen  ergehenden  Entscheidungen  der  Gewerbe-Deputationen
  erfordern,  einen  stempelpflichtigen  Werthgegenstand
vorausgesetzt,  auf  Grund  der  Tarifpositionen  „Resolutionen“  und  „Ausfertigungen“
  einen  Stempel  von  1  M.  50  Pf.

Aus  dem  Einwande,  daß  die  in  Gewerbe-Streitsachen  ergehenden
Entscheidungen  der  Gewerbe-Deputation  nicht  Resolutionen,  d.  h.  Beschlüsse,
  sondern  wirkliche  Erkenntnisse  seien,  würde  nicht  die  Stempelfreiheit
  eben  dieser  Entscheidungen,  sondern  die  sogar  einen  Werth-