Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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a)  die  Bestimmung  des  Dampfkessels  und  die  Größe  der  beabsichtigten  Krafterzeugung,
sofern  der  Kessel  zum  Betrieb  einer  Dampfmaschine  bestimmt  ist;

b)  die  Localität  für  die  Kesselanlage  unter  Angabe  der  nächstgelegenen  inneren  Räume,
der  äußeren  Umgebungen  und  der  anstoßenden  Gebäude  und  Wege,  der  Eigenthumsgrenze
  und  der  Nachbarn;

P)  Gestalt  und  Maaße  des  Kessels  und  der  etwa  dazu  gebörigen  Siederöhren;

d)  das  Material  und  die  Dicke  der  Wandungen;

e)  die  Größe  der  Heizfläche;

t))  der  beabsichtigte  höchste  Ueberdruck  nach  Atmosphären  oder  nach  württembergischen
Pfunden  auf  den  Quadratzoll;

8)  der  beabsichtigte  größte  Wasserverbrauch  in  der  Stunde  nach  Pfunden;

h)  mit  welchem  Brennmaterial  geheizt  werden  soll;

i)  die  Werkstätte,  von  welcher  der  Kessel  geliefert  wird;

k)  die  Construction  der  Speise-Apparate,  Wasserstandszeiger,  Sicherbeits-Ventile  und
sonstigen  Zubehörden;

1)  die  Höhe  und  Weite  des  Kamins,  verglichen  mit  der  Höhe  des  pöchsten  benachbarten
  Gebäudes  bis  auf  60  Fuß  Entfernung  (.  22).

Diese  sämmtlichen  Vorlagen  müssen  in  gedoppelter  Ausfertigung  beigebracht  werdeng.

  25.

Findet  das  Oberamt  die  Zeichnungen  und  die  Beschreibungen  erschöpfend,  so  hat
dasselbe  eine  Fertigung  der  Vorlagen  dem  für  die  Begutachtung  der  Dampflessel-Anlage
von  dem  Ministerium  bestellten  Sachverständigen  mitzutheilen  und  gleichgeitig  alle  diejenigen
welche  sich  bei  der  beabsichtigten  Anlage  gefäbrdet  glauben  möchten,  öffentlich  aufzuforder
ihre  Einwendungen  innerhalb  einer  Frist  von  15  Tagen  bei  dem  Ortsvorsteber  schriftli
einzureichen  oder  mündlich  zu  Protokoll  zu  geben.

Während  dieser  Frist,  welche  für  alle  Einwendungen,  die  nicht  privatrechtlicher  Natur
sind,  eine  ausschließende  ist,  ist  die  andere  Fertigung  der  Vorlagen  bei  dem  Ortsvorseeber
zur  Einsicht  für  die  Betheiligten  aufzulegen  und  den  Inhabern  der  an  die  Baustelle  i
stoßenden  Gebäude  und  Grundstücke  rechtzeitig  von  der  beabsichtigten  Anlage  und  der  u
die  Anbringung  von  Einwendungen  dagegen  anberaumten  Frist  abgesonderte,  von  diesen
zu  beurkundende  Eröffnung  zu  machen.